Resolution der GK II-Verbände zur aktuellen Honorar-Rechtsprechung des BSG vom 11.10.2017
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 11.10.2017 die Rechtmäßigkeit der Systematik der sog. Strukturzuschläge aus dem Beschluss des Bewertungsausschusses vom 22.09.2015 festgestellt. Somit erhalten nur diejenigen psychotherapeutischen Praxen einen zusätzlichen Personalkostenanteil, die im überdurchschnittlichen Umfang praktizieren. Damit bekommt ein Großteil der PsychotherapeutInnen keine ausreichende Vergütung für die Finanzierung der notwendigen Verwaltungsarbeit in psychotherapeutischen Praxen.
Hier wurde ein Urteil mit versorgungspolitischen Auswirkungen gesprochen, mit dem die PsychotherapeutInnen, so die mündliche Urteilsbegründung, einen Anreiz erhalten sollen, ihre Praxen mehr auszulasten beziehungsweise die Hälfte eines ganzen Versorgungsauftrags abzugeben. Das Gericht vertritt damit die Sichtweise der Krankenkassen, dass angeblich der Großteil der PsychotherapeutInnen ihre Sitze nicht auslasten und grundsätzlich durchschnittlich 36 genehmigungspflichtige Psychotherapiesitzungen pro Woche von jeder Psychotherapeutin und jedem Psychotherapeuten zu leisten seien.
Das BSG hatte in seiner bisherigen Rechtsprechung die Definition einer maximal ausgelasteten Praxis lediglich als Basis zur Berechnung einer Mindestvergütung je Zeiteinheit verwendet, unabhängig von der Auslastung der Praxis. Mit dem neuen Urteil vertritt das BSG nunmehr die Sichtweise, dass die Maximalauslastung bzw. die Belastungsgrenze als Maß für die Erfüllung des Versorgungsauftrags erklärt wird. Wie die Abrechnungsergebnisse seit vielen Jahren zeigen, sind weniger als 2% aller PsychotherapeutInnen in der Lage, eine Arbeitsbelastung von 36 Psychotherapiesitzungen, entsprechend einer Gesamtarbeitszeit von mehr als 51 Stunden pro Woche über längere Zeit durchzuhalten. Das neue Urteil bedeutet, dass jede/r PsychotherapeutIn, der/die seine Praxisauslastung verantwortlich an seiner psychischen und körperlichen Belastungsfähigkeit ausrichtet, Abschläge hinnehmen muss.
Die gesetzliche Vorschrift, den PsychotherapeutInnen eine „angemessene Vergütung je Zeiteinheit“ zu gewährleisten, wird unzulässigerweise vermengt mit versorgungspolitischen Anreizen durch Zuschläge mit dem Ziel, die PsychotherapeutInnen zu mehr Arbeit anzutreiben. Das gibt es so in keiner anderen Arztgruppe, obgleich die Wochenarbeitszeiten für PsychotherapeutInnen im Vergleich nicht geringer sind.
Der GK II, in dem 36 Psychotherapieverbände zusammengeschlossen sind, fordert vom Gesetzgeber, mit einer gesetzlichen Klarstellung eine Rückkehr zu einer Systematik zu erwirken, in der jede/r PsychotherapeutIn von der ersten Sitzung an die gleiche Vergütung je Zeiteinheit erhält und damit die Kosten für die Finanzierung administrativer Tätigkeiten erwirtschaften kann. Die bürokratische Arbeit beginnt beim ersten Patienten und steigt mit jedem weiteren an.
PsychotherapeutInnen können keine technischen Geräte einsetzen, keine Leistungen delegieren. Sie behandeln überwiegend mit Gesprächsleistungen und können deshalb – anders als die somatisch orientierten Arztpraxen – ihre Einkommen nicht durch eine Vermehrung der Leistungen je Zeiteinheit erhöhen. Aus diesem Grund geht die Einkommensschere zwischen den somatischen Arztgruppen und den PsychotherapeutInnen immer weiter auseinander. Das jüngste BSG-Urteil verstärkt diese Entwicklung.
Der GK II fordert von den im Bundestag vertretenen Parteien, die professionelle Versorgung psychisch kranker PatientInnen durch die dafür notwendigen finanziellen Ressourcen zu sichern. Dazu sind eindeutige Regelungen zur angemessenen Vergütung aller psychotherapeutischen Leistungen bereits im Koalitionsvertrag zu konkretisieren und im SGB V zu verankern.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. Björn Enno Hermans und Dr. Ulrike Borst, Vorsitzende der Geschäftsführenden Verbände des GKII
Psychotherapeutenverbände GK II
Arbeitsgemeinschaft für Verhaltensmodifikation e.V. (AVM)
Berufsverband der Approbierten Gruppenpsychotherapeuten e.V. (BAG)
Berufsverband der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten e.V. (BKJ)
Berufsverband der Psychologischen Psychoanalytikerinnen und Psychoanalytiker (BPP) in der DGPT
Bundesvereinigung Verhaltenstherapie im Kindes- und Jugendalter e.V. (BVKJ)
Bundesverband der Klinikpsychotherapeuten (BVKP)
Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten (bvvp)
Deutsche Gesellschaft für Gruppenanalyse und Gruppenpsychotherapie (D3G)
Deutscher Dachverband Gestalttherapie für approbierte Psychotherapeuten e.V. (DDGAP)
Deutscher Fachverband für Psychodrama e.V. (DFP)
Deutsche Fachgesellschaft für Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie e.V. (DFT)
Deutsche Gesellschaft für Analytische Psychologie (DGAP)
Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung e. V. (DGfS)
Deutsche Gesellschaft für Hypnose und Hypnotherapie e.V. (DGH)
Deutsche Gesellschaft für Individualpsychologie (DGIP)
Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie und Familientherapie (dgkjf)
Deutsche Gesellschaft für Körperpsychotherapie (DGK)
Deutsche Gesellschaft für Psychologie, Fachgruppe Klinische Psychologie und Psychotherapie (DGPs)
Deutsche Gesellschaft für psychologische Schmerztherapie und –forschung (DGPSF)
Deutsche Gesellschaft für seelische Gesundheit bei Menschen mit geistiger Behinderung (DGSGB)
Deutsche Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie (DGSF)
Deutsche Gesellschaft für Suchtpsychologie (DGSPS)
Deutsche Gesellschaft für Verhaltenstherapie e.V. (DGVT)
Deutsche Psychoanalytische Gesellschaft (DPG)
Deutsche Psychologische Gesellschaft für Gesprächspsychotherapie (DPGG)
Deutsche PsychotherapeutenVereinigung (DPtV)
Deutsche Psychoanalytische Vereinigung (DPV)
Deutscher Fachverband für Verhaltenstherapie (DVT)
Gesellschaft für Neuropsychologie (GNP)
Gesellschaft für Personzentrierte Psychotherapie und Beratung (GwG)
Milton Erickson Gesellschaft für Klinische Hypnose (M.E.G.)
Neue Gesellschaft für Psychologie (NGfP)
Systemische Gesellschaft (SG) Deutscher Verband für systemische Forschung, Therapie, Supervision und Beratung e.V.
Vereinigung Analytischer Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten (VAKJP)
Verband für Integrative Verhaltentherapie (VIVT)
Verband Psychologischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im BDP e. V. (VPP im BDP)