Richtlinien zur Soziotherapie in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung verabschiedet
Dabei war vor allem daran gedacht worden, chronisch psychiatrisch Kranken eine längerfristige begleitende Unterstützung zu ermöglichen. Die nähere Ausgestaltung dieser neuen Leistung "Soziotherapie" hat einige Zeit in Anspruch genommen. Nunmehr sind vom Bundesausschuss Ärzte und Krankenkassen Soziotherapie-Richtlinien verabschiedet worden, die die Durchführung, Indikation, Leistungsinhalt und Umfang der Soziotherapie sowie die Genehmigung regeln. Sie sollen zum 1.1.2002 in Kraft treten.
Soziotherapie kann danach verordnet werden, wenn sich dadurch eine Krankenhausbehandlung vermeiden oder verkürzen lässt. Verordnungsberechtigt sind Nervenärzte und Psychiater. Andere Vertragsärzte können bis zu drei Therapieeinheiten verordnen, die dazu dienen sollen, den Patienten zu motivieren, einen Nervenarzt oder Psychiater aufzusuchen. Eine soziotherapeutische Behandlung muss durch die Krankenkasse genehmigt werden. Anspruchsberechtigt sind Patienten, die wegen schwerer psychischer Erkrankungen (ICD-10: F20.0-20.6, 21, 22, 24, 25, 31.5, 32.3, 33.3; dabei darf die GAF einen Wert von 40 nicht überschreiten Global Assessment of Functioning Scale; z.B. in: Diagnostische Kriterien des DSM-IIIR. Weinheim, Beltz, 1989. ) nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen. Die Therapie soll helfen, psychosoziale Defizite abzubauen, und so eine selbstständige Leistungsinanspruchnahme ermöglichen. Insgesamt können bis zu 120 Stunden (à 60 Minuten) je Krankheitsfall innerhalb eines Zeitraumes von höchstens drei Jahren erbracht werden.
In ergänzenden (noch nicht verabschiedeten) Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen werden die Anforderungen an die Leistungserbringer festgelegt. Um Soziotherapie erbringen zu können, muss zuvor ein Vertrag mit einer Krankenkasse oder mit den Landesverbänden der Krankenkassen geschlossen worden sein. Die in Frage kommenden Leistungserbringer müssen eine mindestens dreijährige psychiatrische Berufspraxis haben, über umfassende Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich psychiatrischer Behandlungen verfügen und "in ein gemeindepsychiatrisches Verbundsystem oder vergleichbare Versorgungsstrukturen eingebunden sein". Es kommen DiplomsozialarbeiterInnen/DiplompädagogInnen oder Fachkrankenpflegekräfte für Psychiatrie in Frage. Als Leistungserbringer kommen natürliche Personen oder juristische Personen in Kraft. Bei Letzteren müssen natürliche Personen beschäftigt sein, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen.
Die Stellungnahme des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes begrüßt zunächst die Verabschiedung der Soziotherapierichtlinien. Kritisiert wird jedoch unter anderem, dass das Spektrum der genannten psychischen Krankheiten zu einengend ist. Es fehlen schwere Persönlichkeitsstörungen und Doppeldiagnosen. Auch die Messung der Schwere der Krankheit anhand der GAF-Skala erscheint weder angemessen noch handhabbar. Schließlich ist die Leistungsbeschreibung "Hilfe zum Aufsuchen ärztlich verordneter Leistungen" zu einengend: Es fehlen Aufgaben wie'Anleitung zur Verbesserung der Kontaktfähigkeit' und 'Hilfe bei dem Umgang mit dem sozialen Umfeld'. Auch werden Verbesserungen bei der Verpflichtung zur Einbindung in den Gemeindepsychiatrischen Verbund gefordert und eine stärkere Ausrichtung der in den Richtlinien verlangten Voraussetzungen der Einrichtungen an der notwendigen "Geh-Struktur" der soziotherapeutischen Leistungen.
InteressentInnen können die Richtlinien, den Entwurf der Gemeinsamen Empfehlungen und die DPWV-Stellungnahme in der Geschäftsstelle anfordern (bitte einen mit DM 3,-- frankierten DIN-A4-Rückumschlag beifügen, plus DM 5,-- in Briefmarken).