Soziotherapie für schwer psychisch Kranke: G-BA-Beschluss zu erweiterten Verordnungsmöglichkeiten am 15.4.15 in Kraft getreten
Hintergrund: Soziotherapie
Patientinnen und Patienten können wegen einer schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage sein, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen. Liegt eine solche Fähigkeitsstörung vor, soll mittels Soziotherapie – beispielsweise in Form von Motivierungsarbeit und strukturierenden Trainingsmaßnahmen – versucht werden, psychosoziale Defizite abzubauen und die Patienten in die Lage zu versetzen, die erforderlichen Leistungen zu akzeptieren und selbständig in Anspruch zu nehmen. Soziotherapie kann verordnet werden, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese geboten, aber nicht ausführbar ist. Der G-BA beschließt die Soziotherapie-Richtlinie (ST-RL) nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V zur Sicherung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit Soziotherapie. Sie regelt Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung mit Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 37a SGB V sowie Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit der verordnenden Ärzte mit den Erbringern der soziotherapeutischen Leistung.
Mit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz vom 1.1.2000 wurde ambulante Soziotherapie als eine GKV-Leistung eingeführt. Die Anforderungen an die Leistungserbringer von Soziotherapie wurden in den Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen gemäß § 132b Abs. 2 SGB V zu den Anforderungen an die Leistungserbringer für Soziotherapie in der Fassung vom 29.11.2001 geregelt[1]. „Das Scheitern der Soziotherapie war durch zwei Bedingungen vorprogrammiert: durch unrealistisch hohe Ansprüche an die Qualifikations- und Erfahrungsprofile der zuzulassenden Leistungserbringer und durch prohibitiv niedrige Vergütungssätze“ (Rössler und Melchinger 2012).
Beschlusstext:
https://www.g-ba.de/downloads/39-261-2158/2015-01-22_ST-RL_Neufassung_BAnz.pdfBewertung:
Die DGVT hatte sich mit einer Stellungnahme im März 2014 (abgedruckt in der VPP 2/2014) bereits in die Diskussion zur Überarbeitung der Soziotherapierichtlinie eingemischt und begrüßt daher vom Grundsatz her den Beschluss des G-BA.
Aus Sicht der DGVT wird er aber nur dann zu einer verbesserten Inanspruchnahme von Soziotherapie führen, wenn weitere Veränderungen in Angriff genommen werden: Eine deutlich verbesserte Vergütung für die Leistungserbringer und Erleichterungen in der rigiden Zulassungspraxis durch die Krankenkassen. Die Zulassungen für soziotherapeutische Leistungserbringer orientieren sich bislang noch weitgehend an einem Kriterienkatalog des GKV-Spitzenverbandes, der bereits seit sechs Jahren aufgrund gesetzlicher Änderungen nicht mehr in Kraft ist und demzufolge nicht mehr angewandt werden soll. Hier ist der GKV-Spitzenverband in der Pflicht darauf hinzuweisen, dass vor dem Hintergrund des regionalen Bedarfs geeignete Anbieter zuzulassen sind und dass dafür praktikable Regelungen gefunden werden müssen. Auch in der neuen Richtlinie darf Soziotherapie weiterhin nur von einem Arzt – Facharzt für Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, psychosomatische Medizin und Neurologie/Nervenheilkunde – verordnet werden. Diese Einschränkung ist aus Sicht der DGVT nicht sachgerecht. Psychologische PsychotherapeutInnen und Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen sind durchaus qualifiziert über die Frage der Indikation einer Soziotherapie zu entscheiden. Die DGVT empfiehlt insgesamt eine Ausweitung auf Psychologische Psychotherapeut/innen und Kinder-/Jugendlichenpsychotherapeut/innen und last not least auf psychotherapeutisch tätige Ärzte sowie auf Ärzte in Sozialpsychiatrischen Ambulanzen und Diensten, damit die Soziotherapie tatsächlich eine zusätzliche Behandlungsoption für schwer psychisch kranke Menschen darstellt, die auch von den Betroffenen in Anspruch genommen wird.
Waltraud Deubert
[1] Die Leistungserbringer müssen danach Fachkrankenpflegekräfte für Psychiatrie oder Sozialarbeiter/innen mit jeweils mehrjähriger Erfahrung in der Psychiatrie sein, davon ein Jahr in einer Psychiatrischen Klinik mit Versorgungsverpflichtung und ein Jahr in einem ambulanten sozialpsychiatrischen Dienst. Sie müssen zudem umfangreiche Kenntnisse in der Psychiatrie nachweisen und ferner spätestens ein Jahr nach Zulassung ganztags in der Soziotherapie tätig sein. Durch den Wegfall von § 132b Abs. 2 SGB V mit dem GKV-WSG vom 26.3.2007 ist die Grundlage für diese Festlegung entfallen. Seitdem sind die Krankenkassen verpflichtet und ermächtigt, mit „geeigneten Personen oder Einrichtungen“ Verträge über die Versorgung mit Soziotherapie zu schließen …
Quelle: Rosa Beilage zur VPP 2/2015