Soziotherapie
Grundlagen und Ziele von Soziotherapie
Die Expertenkommission des Bundesgesundheitsministeriums hatte bereits 1988 auf die Probleme bei der Betreuung chronisch psychisch Kranker hingewiesen; den Verlust sozialer Bezüge; die reduzierte Fähigkeit, den Alltag eigenständig zu bewältigen; die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit und in vielen Fällen die soziale Isolation mit zahlreichen Rückfällen. Ziel der Soziotherapie ist es, die Patientinnen im Alltag zu unterstützen und zu fördern, um eine (Wieder-)Einweisung in stationäre Einrichtungen zu vermeiden.
Die Soziotherapie soll die gesunden Ressourcen der Patienten aktivieren und nutzen, damit sie in möglichst kurzer Zeit von fremder Hilfe unabhängig werden.
Schwer psychisch Kranke sind häufig nicht in der Lage, Leistungen, auf die sie Anspruch haben, selbständig in Anspruch zu nehmen. Soziotherapie nach §37 a SGB V soll ihnen die Inanspruchnahme ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen ermöglichen. Sie soll dem Patienten durch Motivierungsarbeit und strukturierte Trainingsmaßnahmen helfen, psychosoziale Defizite abzubauen; der Patient soll in die Lage versetzt werden, die erforderlichen Leistungen zu akzeptieren und selbständig in Anspruch zu nehmen. Sie ist koordinierende und begleitende Unterstützung und Handlungsanleitung für schwer psychisch Kranke auf der Grundlage von definierten Therapiezielen. Dabei kann es sich auch um Teilziele handeln, die schrittweise erreicht werden sollen..... Die Durchführung der Soziotherapie setzt einen mit dem verordnenden Arzt und dem Patienten abgestimmten und vom soziotherapeutischen Leistungserbringer zu erstellenden soziotherapeutischen Betreuungsplan voraus, mit dessen Hilfe die verschiedenen Elemente und Ziele des ärztlichen Behandlungsplans erreicht werden sollen. Soziotherapie findet überwiegend im sozialen Umfeld des Patienten statt..... Soziotherapie unterstützt einen Prozess, der dem Patienten einen besseren Zugang zu seiner Krankheit ermöglicht, indem Einsicht, Aufmerksamkeit, Initiative, soziale Kontaktfähigkeit und Kompetenz gefördert werden. Für die medizinische Behandlung relevante Informationen, die der soziotherapeutische Leistungserbringer durch die Betreuung des Patienten gewinnt, sollen durch die Zusammenarbeit zwischen ihm und dem verordnenden Arzt für die Behandlung nutzbar gemacht werden.
Wer hat Anspruch auf Soziotherapie und wer darf Soziotherapie anbieten?
Versicherte, die wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen, haben Anspruch auf Soziotherapie, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese geboten, aber nicht ausführbar ist.
Das Gesetz hat es den Ärzten und Krankenkassen überlassen, die Krankheitsbilder, Verfahren und Zugangsbedingungen für sozialpsychiatrische Dienstleistungserbringer zu definieren. Die Richtlinien für Soziotherapie wurden am 23. August 2001 vom Bundesausschuß Ärzte- und Krankenkassen verabschiedet. Zeitgleich haben die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsame Empfehlungen zu den Anforderungen an die Leistungserbringer für Soziotherapie erarbeitet.
Bedingungen zur Verordnung von Soziotherapie sind:
- Der verordnende Nervenarzt/Psychiater soll eine Kooperation mit einem gemeindepsychiatrischen Verbund aufweisen.
- Soziotherapie kann auch von Ärzten anderer Fachrichtungen initial mit 3 Stunden verordnet werden, um einen Patienten der nervenärztlich-psychiatrischen Behandlung zuzuführen.
- Der sozialtherapeutische Leistungserbringer soll ebenfalls eine Vernetzung mit einem derartigen Verbund aufweisen bzw. die gemeindepsychiatrischen Angebote kennen.
Die Verordnung ist auf max. 120 Stunden, die innerhalb von 3 Jahren in Anspruch genommen werden müssen, begrenzt (Verlängerungsantrag jeweils nach 30 Stunden).
Folgende Berufsgruppen können Soziotherapie erbringen:
- Diplom-SozialarbeiterInnen/-SozialpädagogInnen
- Fachkrankenschwester/-pfleger für Psychiatrie
Die Leistungserbringer müssen eine mindestens dreijährige Berufspraxis aufweisen, davon mindestens 1 Jahr in einem allgemeinpsychiatrischen Krankenhaus mit regionaler Versorgungsverpflichtung sowie 1 Jahr in einer Einrichtung der ambulanten sozialpsychiatrischen Versorgung. Die Tätigkeit soll spätestens 1 Jahr nach Vertragsabschluss hauptberuflich ausgeübt werden. Dabei rechnet der Leistungserbringer selbst mit den Krankenkassen ab. Näheres ist den gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen gemäß § 132b, Abs. 2, SGB V zu den Anforderungen an die Leistungserbringer für Soziotherapie zu entnehmen. Der Leistungserbringer muss seinerseits einen Antrag zur Durchführung der Soziotherapie bei den Krankenkassenverbänden stellen.
Wie sieht es mit der Umsetzung von Soziotherapie aus?
Zwar sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Soziotherapie geschaffen, aber mit der Umsetzung scheint es nach wie vor große Probleme zu geben wie die VertreterInnen der Landesverbände des Paritätischen im AK Soziale Psychiatrie am 09.10.2002 berichteten. Aus den einzelnen Bundesländern ist zu hören, dass die Krankenkassen nur geringe Bereitschaft zur Kostenübernahme zeigen aufgrund von unzureichenden Vorstellungen, was Soziotherapie beinhaltet. Mehr als 2 Jahre nach Verabschiedung der entsprechenden Gesetze gibt es in Deutschland Soziotherapie offenbar nach wie vor nur im Ausnahmefall. Die Verhandlungen über die Durchführung in den einzelnen Regionen ziehen sich hin. Die Krankenkassen wollen niedrige Stundensätze für eine Fachleistungsstunde, möglichst unter 40 Euro/Stunde und erhöhen die Auflagen an die Erbringer von Soziotherapie. In einigen Bundesländern wollen sich die Krankenkassen an den Empfehlungen zwar orientieren, das Angebot aber in die bestehenden Strukturen (z.B. vorhandene sozialpsychiatrische Dienste) einbetten und vom Bedarf her kontingentieren.
Quelle:
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Durchführung von Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Soziotherapie-Richtlinien) vom 23.08.2001
Gemeinsame Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen gemäß § 132b Abs. 2 SGB V zu den Anforderungen an die Leistungserbringer für Soziotherapie vom 29.11.2001