Staatliche Überwachung von PsychotherapeutInnen nicht verfassungskonform
(vk). In seinem Urteil vom 20. April 2016 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass die geheimdienstähnlichen Befugnisse, die das Bundeskriminalamtsgesetz dem Bundeskriminalamt gewährt, größtenteils verfassungsgemäß sind, die konkrete Gesetzgebung, die ihnen zugrunde liegt, teilweise aber nicht. Das Gesetz macht es dem Bundeskriminalamt etwa möglich Wohnungen, Telefongespräche und Computer zu überwachen, um die Abwehr von internationalem Terrorismus zu erleichtern. Da diese Überwachung auch Berufsgeheimnisträger, wie zum Beispiel PsychotherapeutInnen, betreffen kann, hatte – neben Abgeordneten des Deutschen Bundestages, Rechtsanwälten und Journalisten - auch der ehemalige Präsident der Psychotherapeutenkammer Hessen, Jürgen Hardt, Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Das BKA-Gesetz sieht zwar vor, dass die Überwachung von Strafverteidigern, Geistlichen und Abgeordneten unzulässig ist, bietet den gleichen Schutz aber nicht für andere Berufsgeheimnisträger. Bei ÄrztInnen und PsychotherapeutInnen kann das Bundeskriminalamt im Einzelfall entscheiden. Die Möglichkeit der Überwachung gefährdet das Vertrauensverhältnis zwischen PsychotherapeutIn und PatientIn, weshalb die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) fordert, dass auch anderen Berufsgeheimnisträgern, insbesondere PsychotherapeutInnen, ein absoluter Überwachungsschutz gewährleistet wird.
Die Befugnisse zur Überwachung unterstehen dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, welches, laut Bundesverfassungsgericht, vom Gesetzgeber bei der Gesetzgebung mehrfach nicht gewahrt wurde. Besonders der „Kernbereich höchstpersönlicher Lebensgestaltung“ muss privat bleiben und soll besser geschützt werden. Gespräche, die es Personen ermöglichen, ein Fehlverhalten einzugestehen oder sich auf die Folgen eines Fehlverhaltens vorzubereiten fallen in diesen Kernbereich, weshalb Gespräche mit Rechtsanwälten der staatlichen Überwachung entzogen sein sollen. Das Bundesverfassungsgericht gewährt zwar keinen absoluten Schutz für ÄrztInnen und PsychotherapeutInnen, räumt aber ein, dass auch Psychotherapeutengespräche unter diesen Schutz fallen können. Zudem ist eine Überwachung grundsätzlich nur zulässig, wenn der Verdacht auf eine „erhebliche Gefahr“ besteht. Das Bundesverfassungsgericht fordert deshalb die höchstpersönliche Privatsphäre „normenklar“ und wirksam zu gewährleisten. Bis Ende Juni 2018 hat der Gesetzgeber nun Zeit für Nachbesserungen.
Quelle: Rosa Beilage zur VPP 2/2016