Strafrechtsänderungsgesetz – Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen
Mit dem vorliegendem Gesetzentwurf soll eine Lücke bei der strafrechtlichen Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen geschlossen werden.
Schwerpunkte des Gesetzes sind:
- Einführung eine neuen Straftatbestandes „Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen“ (§ 229a StGB neu),
- Ausdehnung der Strafrahmenverschiebung für besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 300 StGB) auf den neuen Tatbestand der „Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen“,
- Einführung eines Kreises an Berechtigten zur Stellung eines Antrags auf Verfolgung der „Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen“ (§ 301 StGB n. F.).
Die Grundlage der Gesetzesinitiative des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ist der Beschluss des Großen Strafsenates des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 29. März 2012 (Az.: GSST 2/11). Demnach können Vertragsärzte nach der derzeit geltenden Rechtslage nicht wegen Bestechlichkeit oder Vorteilsnahme belangt werden. Der BGH hat in dem Beschluss die Entscheidung darüber, ob korruptes Verhalten im Gesundheitswesen strafwürdig ist, dem Gesetzgeber überlassen.
Im Gesetzentwurf wird dieser Handlungsauftrag aufgegriffen, indem mit „Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen“ ein neuer Strafbestand geschaffen wird. Das grundsätzliche Anliegen des Gesetzentwurfs, wonach sichergestellt werden soll, dass heilberufliche Entscheidungen frei von unzulässiger Einflussnahe getroffen werden sollen, unterstützt die DGVT.
Auf der einen Seite muss also eine Sicherheitslücke geschlossen werden, um das Vertrauen der PatientInnen darin zu erhalten, dass ÄrztInnen Arzneimittel und Heil- und Hilfsmittel unter rein medizinischen Gesichtspunkten verordnen oder empfehlen und nicht aus monetären Gesichtspunkten. Auf der anderen Seite dürfen aber auch ÄrztInnen bei durchaus gewollten Kooperationen und bei der Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern nicht kriminalisiert werden.
Waltraud Deubert
Quelle: Rosa Beilage zur VPP 2/2015