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Rosa Beilage 1/2016

Unsägliche Honorarbeschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses vom September 2015 zulasten der Psychotherapeutenschaft!

10. Februar 2016
 

Weil EBA und Bundesgesundheitsministerium bei der Honorarfestsetzung versagen, bleiben Widersprüche der einzige Ausweg

Der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA)[1] hat am 22. September 2015 über die Anpassung der Honorare für antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen von Psychotherapeuten entschieden. Die Hoffnung, mit dieser immer wieder hinausgezögerten Entscheidung wenigstens einen Schritt in Richtung der seit 1999 höchstrichterlich vom Bundessozialgericht vorgegebenen Honorargerechtigkeit zu erreichen, wurde einmal mehr enttäuscht. Statt einer Angleichung an die Honorare von Fachärzten werden die Beschlüsse des EBA dazu führen, dass sich die Schere zwischen den fachärztlichen Einkommensgruppen und den Psychotherapeuten weiter öffnen wird. Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen haben mit Rechentricks Höher- und Nachvergütungen möglichst kleingehalten und zudem das Gros der Praxen von der Höhervergütung ausgeschlossen.

Der DGVT-Berufsverband hat deshalb im Oktober schriftlich an den Bundesgesundheitsminister appelliert, in seiner Funktion als Rechtsaufsicht die getroffenen Beschlüsse zu beanstanden und eine angemessene Vergütung der Psychotherapeuten zu unterstützen. Leider blieb auch dieser Vorstoß zugunsten von Honorargerechtigkeit und Rechtssicherheit erfolglos, das Bundesgesundheitsministerium hat den EBA-Beschluss ohne Beanstandung passieren lassen.

Damit gilt nun, dass genehmigungspflichtige psychotherapeutische Leistungen ab dem Jahr 2012 um knapp 2,7% höher bewertet werden und ein sogenannter „Strukturzuschlag“ eingeführt wurde. Letzterer wird aber nur einem kleinen Teil der psychotherapeutischen Praxen zugutekommen, denn er wird erst ab einer bestimmten Auslastung einer Praxis bezahlt. Zudem werden auch notwendige Leistungen nicht von der Höherbewertung erfasst. Gänzlich ausgeschlossen sind Leistungen wie zum Beispiel die dringend erforderlichen Erst- und Aufnahmegespräche, zu Behandlungsbeginn und -fortführung notwendige Antragsziffern, aber auch niederfrequent erbrachte Gesprächsleistungen zur Vorbeugung und Überbrückung von Krisen (sog. Gesprächsziffern). Schließlich bleiben auch Nachvergütungen für die Leistungen aus den Jahren 2010 und 2011 unberücksichtigt.

Der EBA-Beschluss führt zu einer völlig neuen Honorarsystematik. Identische Leis-tung sollen künftig deutlich unterschiedlich vergütet werden, je nachdem ob sie in einer voll oder nur teilweise ausgelasteten Praxis erbracht werden. Praxen, die andere wichtige Versorgungsleistungen außerhalb der genehmigungspflichtigen Leistungen erbracht haben, oder Praxen, die aus Gründen der Versorgungsqualität nur einen begrenzteren Patientenstamm versorgen, bleiben damit von einem wesentlichen Teil der Höhervergütungen ausgeschlossen. Diese willkürliche Systematik schafft so auch noch Fehlanreize, die zu einer schlechteren Versorgungsqualität führen werden. Die Rückmeldungen aus den Reihen unserer Mitglieder machen dies jetzt schon deutlich: Völlig zu Recht wird darauf hingewiesen, dass Psychotherapeuten, die eine umfassende Probatorik durchführen, nun doppelt bestraft werden. Sie erhalten weniger Geld für probatorische Sitzungen und diese werden als nichtgenehmigungspflichtige Leistungen nicht bei der Auslastung der Praxis und damit bei der Berechnung des Strukturzuschlages berücksichtigt.

Die neue Honorarsystematik ist zudem komplex und mit einem enormen Berech-nungsaufwand verbunden. Die Nachzahlungen werden daher zum Beispiel in Baden-Württemberg sukzessive jahresbezogen vollzogen und womöglich erst Anfang 2017 abgeschlossen sein. Was also ist zu tun?

Diejenigen KollegInnen, die bisher keinen Widerspruch gegen ihre Vergütungen eingelegt haben, werden nicht einmal von den bescheidenen Nachzahlungen profitieren. Die Malaise um die EBA-Beschlüsse sollte allen Betroffenen endgültig vor Augen führen, dass der Kumpanei zwischen Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Gesundheitspolitik zulasten der Psychotherapeutenschaft nur auf dem Weg des Widerspruchs und nötigenfalls der Klage beim Sozialgericht mit Aussicht auf Erfolg entgegengetreten werden kann. Der DGVT-Berufsverband wird entsprechende Musterschreiben zur Verfügung stellen, mit denen den Vergütungen nach dem abstrusen neuen Modell im ersten Quartal 2016 widersprochen werden kann. In einer möglichst großen Zahl solcher Widersprüche und einer Klagewelle im Falle der zu erwartenden Ablehnung der Widersprüche sehen wir eine wichtige Möglichkeit, Druck auf die Kassenärztlichen Vereinigungen auszuüben.

Parallel dazu werden wir nicht nachlassen, auf allen politischen Ebenen gegen die systematische Benachteiligung von Psychologischen PsychotherapeutInnen, Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen und Ärztlichen PsychotherapeutInnen im Honorarsystem zu kämpfen. Dies ist die einzig zulässige Konsequenz aus der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, denn PsychotherapeutInnen kommen bei nahezu identischer Arbeitszeit weiterhin nur auf die Hälfte des durchschnittlichen Einkommens der anderen Arztgruppen.

Rudi Merod, Wolfgang Schreck, Dr. Heiner Vogel - Vorstand Deutsche Gesellschaft für Verhaltenstherapie Berufsverband Psychosoziale Berufe (DGVT-BV) e.V.

Dr. Wolfgang Bürger - Mitglied im Beratenden Fachausschuss Psychotherapie Baden-Württemberg

Dr. Jürgen Friedrich - Sprecher Fachgruppe Niedergelassene DGVT-BV

Tübingen, Februar 2016


[1] Der Bewertungsausschuss ist ein gemeinsames Gremium der Selbstverwaltung der Ärzte/Psychotherapeuten und der Krankenkassen mit dem Auftrag, den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zu beraten und fortzuentwickeln. Auch weitere Regelungen zur vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Vergütung werden vom Bewertungsausschuss getroffen. Seine Beschlüsse sind für Vertragsärzte/-psychotherapeuten bindend. Der Bewertungsausschuss wird gebildet von Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband). Wenn es keine Einigung in den Beratungen gibt, wird ein Erweiterter Bewertungsausschuss (EBA) als Schiedsgremium gebildet, dann kommen drei unparteiische Mitglieder (eines als Vorsitzende/r) hinzu.