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Günter Ruggaber

Vergütung der Behandlungen in Ausbildungsambulanzen zunächst weiterhin durch die KV

09. Februar 2007

Das sogenannte Fallpauschalengesetz, seit Frühjahr 2002 in Kraft, hatte u.a. erwarten lassen, dass die Vergütung von Behandlungen an staatlich anerkannten Ausbildungsstätten nach PsychThG zukünftig direkt über die Krankenkassen erfolgen wird und aus der Gesamtvergütung und der Verteilung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen herausgelöst werden soll.

 

Dass dies im Gesetz entsprechend intendiert war, hat das zuständige Bundesministerium für Gesundheit mehrmals bestätigt. Ein eigens zur Klärung der rechtlichen Situation von den VT-Verbänden in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Vergütungsregelung sich als Konsequenz dieser Gesetzesänderung ändern wird und hat den Ausbildungsstätten geraten, die Krankenkassen zu Verhandlungen aufzufordern.

In der Folge ist es in vielen Bundesländern zu einer unübersichtlichen Situation gekommen, in der immer wieder die Frage der Zuständigkeit strittig blieb. Mittlerweile haben sich die Landessozialgerichte in Niedersachsen und Schleswig-Holstein mit der Angelegenheit befasst. Von dort kam nun im Februar 2003 die überraschende Feststellung, dass die direkte Vergütung der Ausbildungsbehandlungen über die Krankenkassen nicht aus dem Fallpauschalengesetz ableitbar sei. Auch wenn der Gesetzgeber einen entsprechenden Willen gehabt habe, sei es ihm nicht gelungen, diesen im Gesetz deutlich zu machen. Beide Sozialgerichte haben festgestellt, dass die Vergütung aus diesem Grund auch zukünftig aus der Gesamtvergütung über die KVen zu erfolgen habe. Im Bundesministerium wurde der DGVT-Ausbildungsleitung nun aktuell das Bedauern ausgedrückt, dass dort wohl handwerkliche Mängel im Gesetzgebungsverfahren für die nun entstandene Situation verantwortlich sind. Allerdings sieht man mittlerweile auch dort, dass die beschriebene Haltung der Sozialgerichte korrekt ist und hat nun in Aussicht gestellt, im Zuge der anstehenden Gesundheitsreform durch eine Präzisierung der Gesetzeslage, die ursprünglich angestrebte Direktvergütung von Ausbildungsbehandlungen endgültig umzusetzen. Bis dahin wird nun weiterhin mit einer Vergütung durch die KVen zu rechnen sein.