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Urteile

Vergütung psychotherapeutischer Leistungen bei Säuglingen und Kleinkindern

09. Februar 2007

Das Sozialgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 21.11.2002 entschieden, dass psychotherapeutische Behandlungen auch bei Säuglingen und Kleinkindern zu vergüten sind.

 

Klägerin war eine niedergelassene Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin, die von der KV Nordwürttemberg Behandlungsscheine unvergütet zurückerhalten hatte mit der Begründung, die Psychotherapie bei Säuglingen und Kleinkindern sei keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die KV hatte die Auffassung vertreten, dass nach den PT-Richtlinien eine psychotherapeutische Behandlung nur bei Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern möglich sei. Die Richtlinien stellten mit dieser Unterteilung auf bestimmte Lebensabschnitte ab. "Kind" in diesem Sinne sei auch nach Ansicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) erst ein solches ab vollendetem vierten Lebensjahr; bis zu diesem Alter handele es sich um Säuglinge (bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats) bzw. Kleinkinder.

Das Gericht stellte fest, dass sich weder aus dem allgemeinen Sprachgebrauch des Begriffes "Kind" noch aus dessen Verwendung in den PT-Richtlinien in sprachlicher und systematischer Hinsicht noch aus den Regelungen des EBM ergebe, dass "Kinder" grundsätzlich nur solche ab vollendetem vierten Lebensjahr sind. Vielmehr umfasse der Begriff "Kind" grundsätzlich die Zeitspanne zwischen der Geburt des Kindes bis zu einem Alter von 14 Jahren. Die Bezeichnung "Kind" stelle mithin den Oberbegriff dar, der auch ein Kind in den ersten Lebensjahren mit einschließe. Die Bezeichnungen "Säugling" und "Kleinkind" seien demgegenüber lediglich engere Begriffe, die innerhalb des durch den Begriff "Kind" bezeichneten Rahmen einer genaueren Differenzierung dienen.

Auch die Psychotherapievereinbarung (PTV) enthält nach Auffassung des Gerichts weder ausdrücklich noch dem Sinn nach eine Beschränkung der Erbringung psychotherapeutischer Leistungen auf Kinder erst ab Vollendung des vierten Lebensjahres. Ein solcher Leistungsausschluss ergebe sich auch nicht nach dem Wortlaut der Leistungslegenden der streitigen Gebührennummern 860 (Biographische Anamnese), 870 (Probatorische Sitzung) und 871 (Kurzzeittherapie) EBM. Eine Ablehnung der umstrittenen Gebührennummern lasse sich auch nicht damit begründen, dass bei Säuglingen und Kindern bis zum vollendeten vierten Lebensjahr die Erfüllung des Leistungsinhalts der genannten Gebührennummern nicht möglich wäre.

Das Gericht teilt die Auffassung des eingesetzten Gutachters, dass bereits Säuglinge an psychisch bedingten Entwicklungsstörungen, Verhaltens- und emotionalen Störungen leiden können und sieht auch die Abrechenbarkeit der Gebührennummer 860 EBM nicht am Erfordernis der "Beratung des Kranken" scheitern. Eine solche Beratung könne bei Säuglingen und Kleinkindern auch indirekt über eine Bezugsperson erfolgen. Begründet sei dies darin, dass die kindliche Psyche äußerst enge Wechselwirkungen und Überschneidungen mit der Psyche der Bezugsperson aufweist und eine Behandlung stets nur möglich ist, wenn der Arzt oder Psychotherapeut in Diagnostik und Therapie auf diese Wechselwirkung eingeht.

Auch bei den Leistungen nach Gebührennummer 870 und 871 EBM handele es sich um Gesprächsleistungen, bei denen die Erhebung der Informationen über den Patienten notwendigerweise allein unter Einschaltung der Bezugsperson möglich sei. Die Einbeziehung der Bezugsperson in die Behandlung ist damit auch vergütungsfähig. Soweit eine unmittelbare, verbale Kommunikation zwischen Patient und Psychotherapeut entwicklungsbedingt noch nicht möglich sei, könne der Psychotherapeut über die Bezugsperson mit dem kleinen Patienten kommunizieren.

(Sozialgericht Stuttgart - S 5 KA 4109/00)