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Heiner Vogel

Versorgungswerke für Psychotherapeuten

22. Januar 2007

Das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) von 1998 hat zwei neue Berufe, den Psychologischen Psychotherapeuten und den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten geschaffen.

 

In der Folge haben die Bundesländer sukzessive begonnen, Psychothera­peutenkammer gesetzlich zu bilden, die für die Aufsicht der neuen Gesundheitsberufe und die Regelung der Interessen und Aufgaben der Angehörigen dieser psychotherapeutischen Berufe zuständig sein sollen. Im Zuge der Vorbereitung der Kammergesetze und der näheren Ausgestaltung der Kammern nach der Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes wird immer wieder auch die Frage disku­tiert, ob diese neuen Psychotherapeutenkammern auch Versorgungswerke schaffen können, ähnlich wie die Ärztlichen Versorgungswerke. Diese bieten bekanntlich für relativ günstige Beiträge eine relativ gute Altersvorsorge.

Das Problem der Altersvorsorge stellt sich insbesondere für die selbständigen Psycho­thera­peuten, weil sie aus der Pflichtmitgliedschaft der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) he­rausfallen. Sie können sich zwar freiwillig bei der GRV versichern oder auch "freiwillig pflichtversichern" lassen. Jedoch gibt es hier - dem Vernehmen nach - sehr starre Regelungen und nur eine geringe "Rendite", so dass nach Alternativen gesucht wird.

Vor diesem Hintergrund sollen die Möglichkeiten und Perspektiven solcher Versor­gungs­werke, aber auch die bestehenden Rahmenbedingungen und die gesetzlichen Grenzen näher beleuchtet und dargelegt werden, bevor eine Entscheidung für die Be­vorzugung der einen oder anderen Alternative getroffen werden kann.

Zunächst ist zu bedenken, dass es vor mehr als fünf Jahren im Rahmen der damaligen Renten­reformgesetzgebung eine Änderung im SGB VI gab, die für diesen Zusammen­hang von beson­derer Bedeutung ist. Seit damals können sich Pflichtversicherte Mit­glieder der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) nicht mehr von ihrer Versiche­rungspflicht befreien lassen, mit Verweis auf ihre Mitgliedschaft in einem berufsstän­dischen Versorgungswerk, wenn dieses Versorgungswerk bzw. die Verpflichtung zur Mitgliedschaft nicht schon vor dem 1.1.1995 be­standen hat.[1] Dies bedeutet zunächst, dass - im Sinn der Gleichberechtigung aller Kammermit­glieder - nicht mehr jedes Kammermitglied in gleicher Weise zur Mitgliedschaft im Versor­gungswerk verpflich­tet werden kann (Angestellte wären bei GKV und Versorgungswerk dop­pelt versichert und müssten doppelte Beiträge bezahlen).

Ein Kammergesetz oder Satzungsregelungen, die eine Pflichtmitgliedschaft in einem Versor­gungswerk begründen, dürften somit nicht mehr zulässig sein. Das Versorgungswerk kann dann wiederum bei der Berechnung der notwendigen Sicherheitsrücklagen ("Rentenformel", Stich­wort Versicherungsmathematik) nicht davon ausgehen, dass alle Berufsanfänger des jeweiligen Jahrgangs mit gleichverteilten Beiträgen neu in das Ver­sorgungswerk kommen. Die Sicherheiten bzw. die Konditionen, die von diesen Versorgungswerken gewährt werden können, gründen sich also allein auf die eingezahlten Beiträge freiwilliger Mitglieder und sind dann den von den Lebensversicherungsgesellschaften schon jetzt angebotenen, privaten Rentenversicherungen vergleichbar.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Rentenversicherung die "Si­cherheiten" nach dem Umlageprinzip gewährt ("Generationenvertrag"), d. h., dass wenig Rücklagen gebil­det werden (bis auf die sogenannte Schwankungsreserve von ein bis zwei Monatszahlungen), und die Renten aus den gleichzeitigen Einnahmen durch die Versicherten bezahlt werden. Die­ses Prinzip führt zu einer hohen Währungssicherheit, auch im Falle von Inflation oder Wäh­rungsreform. Dafür ist dieses System anfällig für Veränderungen in der Bevölkerungszusam­mensetzung (demographischer Wandel) - das aktuelle Problem der gesetzlichen Rentenversi­cherung. Versorgungswerke sind hinsichtlich ihrer Sicherheiten demgegenüber stärker nach dem Kapitaldeckungsprinzip strukturiert. D.h. jeder Versicherte bildet für sich selbst - im Prin­zip wie in je­der Lebensversicherung - Rücklagen, von denen er dann selbst wieder im Falle von Rentenbezug profitiert. Diese Rücklagen sind allerdings nicht inflationssicher. Die bestehenden ärztlichen Versorgungswerke sowie einige andere Versorgungswerke, die durch eine Pflicht­mitgliedschaft gekennzeichnet sind, haben in gewisser Weise auf der Grundlage eines planbaren Neuzugangs von Versicherten ein Misch-Prinzip von Umlagedeckung und Kapitaldeckung.

Um die Feinheiten entsprechender Ausgestaltungen näher zu klären, haben wir einen Vertreter des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR, Frankfurt am Main) und einen Vertreter der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungsein­richtungen (ABV, Köln) um eine differenziertere Erläuterung der Bedingungen und Perspektiven der Rentenversiche­rung für Psychotherapeuten gebeten. Wir werden diese Darstellungen im näch­sten Heft von Verhaltenstherapie und psychosoziale Praxis sowie in der homepage der dgvt wiedergeben.

 


[1] § 6 Abs. 1 SGB VI "Befreiung von der Versicherungspflicht"(Auszug): "Von der Versicherungs­pflicht werden befreit 1. Angestellte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tä­tigkeit, wegen der sie Mitglied einer Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind ... wenn ... bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft ... bestanden hat ..." (Her­vorhebung H.V.; Quelle: http:\\bma.de\download\gesetze\SGB6.htm, Zugriff am 1.6.2000)