Skip to main content
 
Aktuell  • Niedergelassene DGVT  • KV  • Rosa Beilage 3/2011

Vorschläge zur Reformierung der Bewilligungspraxis psychotherapeutischer Leistungen und des Gutachterverfahrens

10. August 2011
 

Glücklicherweise ist in Deutschland die Finanzierung psychotherapeutischer Leistungen durch die gesetzlichen (und die meisten privaten) Krankenkassen rechtlich gesichert, was im internationalen Vergleich nicht selbstverständlich ist. Gleichwohl ist die psychotherapeutische Versorgung nicht befriedigend, wenn Patienten mit zum Teil akutem Behandlungsbedarf oft Monate auf ein Erstgespräch warten müssen. Vertreter der Psychotherapeuten verweisen in diesem Zusammenhang auf eine überholte und nicht adäquate Versorgungsplanung, die nicht den tatsächlichen Versorgungsbedürfnissen der Bevölkerung entspricht, und fordern die Möglichkeit von Neuzulassungen psychotherapeutischer Praxen. Vertreter der Krankenkassen, die die mit einer Ausweitung der Leistungserbringer verbundenen höheren Kosten scheuen, argumentieren in diesem Zusammenhang mit einer mangelnden Auslastung der bestehenden Praxen und einer Fehlversorgung durch zu lange Behandlungen.

Anders als viele medizinische Leistungen werden die Kosten für psychotherapeutische Leistungen in Deutschland erst nach Einholen einer Genehmigung durch die Krankenkassen übernommen. Zusätzlich ist bei den nichtärztlichen Psychotherapeuten die konsiliarische Einschaltung eines Arztes zwingend erforderlich, der Kontraindikationen und die Notwendigkeit medikamentöser Behandlungen prüfen soll.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für psychotherapeutische Behandlungen soll durch die Kassen die Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit psychotherapeutischer Leistungen geprüft werden. Gutachter prüfen in diesem Zusammenhang im Auftrag der Krankenkassen einen von den Behandlern verfassten Bericht, in dem Aussagen über die Symptomatik, bereits erfolgte Vorbehandlungen, die Behandlungsprognose, über den biographischen Hintergrund sowie das geplante therapeutische Vorgehen formuliert werden. 

Neben der gutachterlichen Überprüfung ist der Gesamtumfang der psychotherapeutischen Behandlung aber regelhaft begrenzt (Ausnahmen siehe unten), Psychotherapie soll demnach eine vorübergehende Hilfe zur Selbsthilfe und keine lebensbegleitende Behandlung sein.

Bemerkenswerterweise ist der zur Ver-fügung stehende Umfang einer Behandlung nicht alleine vom Störungsbild oder von patientenbezogenen Bedingungen abhängig, die die Behandlung erleichtern oder erschweren. Vielmehr spielt zunächst die Art des bei der Behandlung eingesetzten psychotherapeutischen Verfahrens die entscheidende Rolle. So sind die Zeitkontingente für Psychotherapie je nach psychotherapeutischem Verfahren unterschiedlich festgelegt.

Nach fünf (Verhaltenstherapie und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) bzw. acht (analytische Psychotherapie) sogenannten probatorischen Sitzungen, die vor allem zur Abklärung der Indikation, der Behandlungsfähigkeit und Prognose und der Passung zwischen Patient und Therapeut dienen, kann auf Antrag eine Kurzzeittherapie mit bis zu 25 Stunden erfolgen.

Besteht Bedarf für eine längere Therapie, kann nach Prüfung im Rahmen eines Gutachterverfahrens eine Langzeittherapie erfolgen. Die Höchstgrenzen für Langzeittherapien betragen bei Erwachsenen (für Kinder und Jugendliche gelten etwas niedrigere Stundenzahlen) in der Verhaltenstherapie bis zu 45 Stunden, bei tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie bis zu 50 Stunden und in der analytischen Psychotherapie bis zu 160 Stunden. Auf Antrag unter nochmaliger Prüfung durch einen Gutachter kann dann in der Verhaltenstherapie eine Verlängerung auf 60 Stunden, in der tiefen-psychologisch orientierten Psychotherapie auf 80 Stunden und in der analytischen Psychotherapie auf 240 Stunden erfolgen.

In besonders begründeten Einzelfällen können diese Zeiten nach nochmaliger Antragstellung und Gutachterprüfung in der Verhaltenstherapie auf 80 Stunden, in der tiefenpsychologisch orientierten Psychotherapie auf 100 und in der analytischen Psychotherapie auf bis zu 300 Stunden ausgedehnt werden. Nach Ausschöpfung dieser Kontingente wird für den Zeitraum von zwei Jahren regelhaft ohne besondere Begründung keine weitere psychotherapeutische Behandlung mehr erstattet. Ausnahmen sind auch hier wieder gutachterlich zu prüfen. 

In diesem Sinne genehmigte Stundenkontingente werden mit einem einheitlichen festen Honorarsatz vergütet. Außerhalb dieser genehmigungspflichtigen Leistungen können Psychotherapeuten ihren Patienten unabhängig vom psychotherapeutischen Verfahren zusätzlich maximal bis zu drei Sitzungen pro Quartal anbieten, die allerdings als nicht genehmigungspflichtige Leistungen deutlich schlechter vergütet werden. 

 

Kritik am bestehenden Bewilligungs- und Gutachterverfahren

Diese Genehmigungspraxis psychotherapeutischer Leistungen und das Gutachterverfahren sind seit der Einführung immer wieder aus verschiedensten Gründen kritisiert worden.

Kritikpunkte am Gutachterverfahren betreffen zum einen die im Gesundheitswesen außergewöhnliche Kontrolle solcher Leistungen und vor allem die Frage, ob Gutachter im Rahmen dieses Verfahrens alleine auf der Basis eines vom Behandler selbst verfassten Berichtes valide und reliabel die Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einer geplanten psychotherapeutischen Behandlung überhaupt überprüfen können (vgl. Vogel et al 2002).

Kritisiert wird aber auch das Verhältnis von fraglichem Nutzen bei gleichzeitig hohem Aufwand und Kosten dieses Verfahrens. Die GKV gibt vermutlich etwa 40 bis 50 Millionen Euro im Jahr für das Gutachterverfahren aus (vgl. Bühring 2011). Antragstellende Psychotherapeuten werden für die aufwändige Berichterstellung sehr schlecht honoriert. Dieser Kritikpunkt gilt insofern insbesondere für die Verhaltenstherapeuten, weil sie, verglichen mit den anderen Verfahren, nur kurze Bewilligungsschritte zugebilligt bekommen und deshalb besonders viele schlecht vergütete Anträge schreiben müssen. Sie sind in diesem Sinne gegenüber den anderen Verfahren deutlich schlechter gestellt.

Bei einer geringen Ablehnungsquote von Anträgen durch die Gutachter wird aber auch der Nutzen dieses Verfahrens in Frage gestellt. Angesichts des monetären und verwaltungsmäßigen Aufwandes, der mit der Berichterstellung und Begutachtung für die Behandler und die Krankenkassen verbunden ist, erscheint die Steuerungswirkung durch dieses Verfahren in seiner aktuellen Form gering. Es ist auch fraglich, ob die Systematik der Bewilligungs- und Begutachtungspraxis in ihrer jetzigen Form die bestmögliche psychotherapeutische Versorgung der Bevölkerung mit den bestehenden Ressourcen unterstützt. Vermutlich schreckt das Verfahren am ehesten Behandler ab, den Aufwand für eine Beantragung von Langzeitpsychotherapien auf sich zu nehmen. Sollte dies ein gewünschter oder auch nur in Kauf genommener Effekt sein, entfaltet er allerdings wegen der Ungleichbehandlung der psychotherapeutischen Verfahren einen paradoxen Effekt, werden doch in diesem Sinne vor allem Behandler getroffen, die vergleichsweise kurze Psychotherapien durchführen. 

Die wissenschaftliche Datenlage zur Effizienz des Gutachterverfahrens ist bemerkenswert gering. Hier fehlt es an einer rationalen Datengrundlage zur Beurteilung des Verfahrens.

Eine Studie von Vogel und Meng (2007) zeigt eine nur unzulängliche Reliabilität und Objektivität des Verfahrens, Gutachter kommen insbesondere bei mangelhaften Anträgen häufig zu unterschiedlichen Stellungnahmen und Empfehlungen.

Auch eine jüngst von der Techniker Krankenkasse in Auftrag gegebene und von den Universitäten Mannheim und Trier durchgeführte Studie (Wittmann et al 2011) zum Vergleich des externen Gutachterverfahrens mit einem internen Qualitätsmonitoring deutet nicht auf einen inkrementellen Nutzen des Gutachterverfahrens hin.

 

Diskussion um Abschaffung

des Gutachterverfahrens

 

Die Diskussion um eine Abschaffung des Gutachterverfahrens ist bei aller Kritik an dem jetzigen Verfahren insofern problematisch, weil die gesetzlich geschützte Vergütung für psychotherapeutische Leistungen sich auf die genehmigungspflichtigen Leistungen beschränkt. Allerdings setzt die Genehmigungspflichtigkeit nicht zwingend ein externes Gutachterverfahren in der jetzigen Form voraus. Die Krankenkassen hätten auch bereits jetzt die Möglichkeit, Stundenkontingente ohne Einschaltung eines Gutachters zu bewilligen und erst dann ein solches Verfahren in Gang zu setzen, wenn ihrer Einschätzung nach eine Übernahme der Kosten nicht indiziert oder wirtschaftlich ist.

In der derzeitigen Bewilligungspraxis aber wird der Gutachter regelhaft eingeschaltet. Kritiker bemängeln den Aufwand, die Bürokratie und die Kosten des Verfahrens bei fraglichem Mehrwert bzw. Nutzen (s.o.). Befürworter des jetzigen Systems verweisen darauf, dass die Einschaltung externer Experten, die die Notwendigkeit von Psychotherapien begutachten, auch einen Schutz gegenüber Begehrlichkeiten einer Kürzung oder Beschränkung notwendiger Leistungen bieten könne.

 

Vorschlag zur Reform des Bewilligungsverfahrens

Angesichts der Unzulänglichkeiten und der fraglichen Steuerungswirkung des Bewilligungsverfahrens in seiner jetzigen Form wird hier für eine Reform der Bewilligungspraxis unter prinzipieller Erhaltung des Gutachterverfahrens plädiert.

Eine Reform sollte nach den Vorstellungen des Autors verschiedene Ziele anstreben.

Zunächst sollte eine Reform helfen, bestehende Defizite in der psychotherapeutischen Versorgung zu lindern, indem für dringende Fälle Möglichkeiten eines schnellen Behandlungsbeginns ohne lange Wartezeiten und bürokratische Hemmnisse gefördert und insgesamt unnötiger Verwaltungsaufwand reduziert wird. Sie sollte auch dazu beitragen, dass Patienten bedarfsgerecht und nicht unter- oder auch überversorgt werden. Eine Reform des Bewilligungs- und Gutachterverfahrens sollte in diesem Sinne den Aufwand des Gutachterverfahrens reduzieren helfen, keine Mehrkosten im System erzeugen und Steuerungswirkungen in dem Sinne erzielen, dass notwendige Behandlungen möglichst schnell und bedarfsgerecht erfolgen können. Das jetzige System mit fehlenden Anreizen für frühzeitige psychotherapeutische Versorgungsangebote und hohem Aufwand für das Verfassen von Bewilligungsanträgen verführt tendenziell dazu, einmal bewilligte Stunden auszuschöpfen, weil Neuaufnahmen und Neuanträge mit erhöhtem Aufwand verbunden sind.

Weiter sollten Regelungen gefunden werden, die die unterschiedlichen psycho-therapeutischen Verfahren in ihrer Existenz und Vorgehensweise nicht gefährden, Methodenvielfalt und Breite ganz unterschiedlicher Therapieansätze sind für die Versorgung wünschenswert. Hier wird davon ausgegangen, dass es Patienten mit Problemkonstellationen gibt, die unabhängig von der Art des eingesetzten Verfahrens auch umfangreicher und intensiver ambulanter Langzeitbehandlungen bedürfen. Die Reform sollte deshalb keine notwendigen psychotherapeutischen Behandlungen beschneiden. Verschiedene Studien deuten darauf hin, dass ambulante psychotherapeutische Behandlungen auch in der Regelversorgung wirksam sind und dazu beitragen, Kosten für andere Leistungen (z.B. stationäre Behandlungen, Arbeitsentgeltzahlungen) sowie volkswirtschaftliche Kosten zu reduzieren (Wittmann et al 2011, vgl. auch Margraf 2008).

Eine Reform sollte auch eine Vereinheitlichung der Verfahrensweise für alle psychotherapeutischen Verfahren erreichen. Hintergrund für dieses Bestreben ist u.a. die Annahme, dass die Ungleichbehandlung der psychotherapeutischen Verfahren hinsichtlich des in unterschiedlichem Umfang zur Verfügung stehenden Stundenkontingentes bzw. das Bemühen um die Erhaltung des Status Quo dieser Ungleichbehandlung ein wesentlicher Faktor einer Spaltung der Psychotherapeutenschaft ist, der ein gemeinsames Vorgehen der verschiedenen Verfahren für die Interessen der Psychotherapie an anderer Stelle verhindert bzw. beeinträchtigt. Zudem erscheint die Benachteiligung der Verhaltenstherapie heute fachlich und rechtlich nicht begründbar. Die Finanzierung psychotherapeutischer Leistungen sollte ausschließlich abhängig vom individuellen Bedarf, d.h. der Problemkonstellation und den individuellen Voraussetzungen des Patienten erfolgen, und nicht abhängig von der Art der eingesetzten Behandlungsmethode. Historisch mag es Gründe für unterschiedliche Stundenkontingente der psychotherapeutischen Verfahren gegeben haben. Inzwischen dürften sich alle für die gesamte Bandbreite psychischer Störungen zugelassenen Therapieverfahren, auch die Verhaltenstherapie mit ihrem verstärkten Fokus auch auf kognitive und emotionale Prozesse, im Hinblick auf die behandelten Patienten und die angestrebten Wirkungen und Ergebnisse nicht mehr voneinander unterscheiden. Sind aber behandelte Patienten und erreichte Ergebnisse identisch, sollte die Wahl der Methode selbst keine unter-schiedliche Finanzierung rechtfertigen.

Angesichts der unterschiedlichen Interessenlagen der Beteiligten wird kein Reformvorschlag den Maximalvorstellungen von Vertretern aller Therapieschulen und auch den Krankenkassen gleichermaßen gerecht. Gleichzeitig erscheint eine Beibehaltung des Status Quo angesichts der langjährigen Kritik und der Versorgungsdefizite unbefriedigend.

Zentraler Ansatzpunkt des hier vorgelegten Vorschlages sind die Etablierung einer Krisenintervention und einer psychotherapeutischen Grundversorgung unter Wegfall unnötigen Aufwandes für Antragstellung und Bewilligung, die eine bedarfsgerechte Versorgung erleichtern sollen. Zudem sollen spezielle Anreize für eine schnelle und bedarfsgerechte Versorgung geschaffen werden, die im gegenwärtigen System fehlen. Andere potentielle Ansatzpunkte zur Verbesserung der Versorgung, wie z.B. die Förderung von Gruppenpsychotherapien, sollen an anderer Stelle diskutiert werden. 

Zentraler Gegenstand der hier vorgeschlagenen Reform des Bewilligungsverfahrens ist die Etablierung einer psycho-therapeutischen Krisenintervention einerseits und einer genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Grundversorgung andererseits. Mit diesen Leistungen soll ein Großteil des psychotherapeutischen Behandlungsbedarfs der Bevölkerung ohne übertriebenen Verwaltungsaufwand abgedeckt werden können. 

Das Reformmodell sieht vor, dass besonders behandlungsbedürftige Patienten mit einer entsprechenden Überweisung ihres behandelnden Arztes eine schnelle psychotherapeutische Krisenintervention im Umfang von acht Stunden erhalten können. Psychotherapeuten reichen diese Überweisung mit einem kurzen Antragsformular bei der Krankenkasse ein, die die entsprechenden Sitzungen regelhaft als genehmigungspflichtige Leistung bewilligt. Um als Krisenintervention anerkannt zu werden, dürfen zwischen Ausstellung der Überweisung und Erstgespräch beim Psychotherapeuten maximal vier Wochen zeitliche Distanz vorliegen. Kriseninterventionen sind in 25 Minuten Einheiten teilbar. Um eine schnellere und bevorzugte Aufnahme der aufwändiger zu behandelnden Krisenfälle zu unterstützen, sollte hier u.U. über den Anreiz einer höheren Vergütung für diese Leistungen nachgedacht werden, da solche Kurzinterventionen mit den notwendigen Absprachen der Behandler untereinander auch aufwändiger sind. 

Ist eine Krisenintervention nicht ausreichend oder keine so rasche Behandlungsaufnahme notwendig, besteht in Anlehnung an die Bewilligungspraxis einiger privater Krankenversicherungen im Rahmen einer psychotherapeutischen Grundversorgung Anspruch auf insgesamt 30 psychotherapeutische Behandlungsstunden pro Jahr. Sie kann  auf Antrag bei den Krankenkassen ohne Gutachterverfahren über einen Zeitraum von maximal 2 Jahren erbracht werden, wobei die Kriseninterventionssitzungen ebenso wie probatorische Sitzungen angerechnet werden. Diese Leistungen im Rahmen der Grundversorgung werden wie bislang auf Antrag bei den Krankenkassen und unter konsiliarischer Beteiligung eines Arztes gewährt, sind also genehmigungspflichtig, aber nicht gutachterpflichtig (evtl. Ausnahme für diejenigen Kollegen, die wie bislang noch nicht von der Gutachterpflicht für Kurzzeitpsychotherapien befreit sind).

Hier wird davon ausgegangen, dass eine solche Reform mit der Etablierung einer besser vergüteten Krisenintervention und der Reduzierung des Antragsaufwandes für Vertreter aller Psychotherapieverfahren Anreize schafft, Patienten schneller aufzunehmen und Behandlungen im notwendigen Umfang durchzuführen, ohne bewilligte Stundenkontingente unbedingt ausschöpfen zu müssen. In Verbindung mit einer deutlichen Reduzierung des Aufwandes und der Kosten für ein Begutachtungsverfahren wird davon ausgegangen, dass von den zugelassenen Psychotherapeuten so insgesamt mehr Patienten bedarfsgerecht behandelt werden können. Da durch eine schnellere ambulante Behandlung auch Kosten für stationäre und sonstige medizinische Leistungen eingespart werden, könnte eine solche Reform letztlich auch kostenneutral für die Kassen sein.

Für die über die Krisenintervention und Grundversorgung hinausgehende Versorgung hängen Begutachtung und Bewilligung psychotherapeutischer Leistungen im vorliegenden Reformvorschlag dann ausschließlich vom individuellen Bedarf des zu behandelnden Patienten unabhängig von der Wahl der Methode ab.

Sollte im Hinblick auf Frequenz und Dauer die Notwendigkeit einer über diese psychotherapeutische Grundversorgung hinaus intensiveren oder längeren Behandlung bestehen, stellen die behandelnden Psychotherapeuten einen entsprechenden Antrag bei den Krankenkassen. Sollten die Krankenkassen angesichts des Krankheitsbildes oder der ihnen bekannten Vorbehandlungen einer Weiterbehandlung nicht zustimmen wollen, wird ein externes Gutachterverfahren in der bekannten Form eingeleitet, in dem die Behandler individuell begründen, warum eine umfangreichere oder intensivere Behandlung notwendig, erfolgversprechend und wirtschaftlich ist.

Die Gutachter entscheiden dann anhand der geschilderten Diagnosen, Problemlagen und individuellen Voraussetzungen jeweils patientenbezogen über die Notwendigkeit einer solchen intensiveren oder längeren psycho-therapeutischen Behandlung. Der Gesamtumfang der bewilligungsfähigen psychotherapeutischen Behandlung ist aber alleine vom Bedarf und nicht mehr von der Art des verwendeten Verfahrens abhängig.

Dem Gutachterverfahren und der Bewilligung von Langzeitbehandlungen oder intensiveren Behandlungen könnte in dem hier vorgeschlagenen Modell insofern eine rationalere Grundlage gegeben werden, als sich solche intensiveren Behandlungen verstärkt auf solche Patienten und Problemlagen konzentrieren könnten, bei denen beispielsweise eine hohe Rezidivgefährdung, häufige stationäre Behandlungen oder umfangreiche medikamentöse Behandlungen, lange Ausfallzeiten oder  häufige Frühberentungen aufgrund der psychischen Erkrankung bekannt sind.

Ob in diesem Zuge auch eine Diskussion über die Frage der Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Stunden sowie der Bewilligungsschritte erfolgen soll oder muss, sei dahingestellt. Hier wird davon ausgegangen, dass es Patienten und Problemkonstellationen gibt, die unabhängig von der Art des eingesetzten Verfahrens einer Langzeitbehandlung auch im maximalen Umfang von 300 Stunden bedürfen. Da sich die Begutachtung im hier vorgeschlagenen Modell auf die Frage der Entscheidung über die Notwendigkeit und Erfolgsaussichten einer über die psychotherapeutische Grundversorgung hinausgehenden Behandlung konzentriert, wird hier vorgeschlagen, die entsprechenden Entscheidungskriterien im Gutachterverfahren zu objektivieren und zu vereinheitlichen und die Begutachtungspraxis weiterzuentwickeln, statt Behandlungsmöglichkeiten für dringende Fälle zu beschneiden.   

 

Ausblick

Der hier vorgelegte Reformvorschlag zur Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung setzt an der Bewilligungspraxis und dem Gutachterverfahren an. Andere Ansatzpunkte, z.B. die Etablierung neuer Leistungsziffern oder die Schaffung von speziellen Anreizen für eine bedarfsgerechte Versorgung, sind denkbar und sollen an späterer Stelle noch einmal diskutiert werden.

Unabhängig von diesen Vorschlägen wird aber davon ausgegangen, dass angesichts der Morbiditätsentwicklung bei psychischen Erkrankungen die bisherige Bedarfsplanung für die Zulassung von psycho-therapeutischen Praxen auf der Basis der Zahlen von 1999 unzureichend und nicht adäquat ist. Allerdings ist eine Neuzulassung von Psychotherapeuten nur sinnvoll, wenn angesichts des gestiegenen Krankheitsrisikos insgesamt auch mehr Mittel für psychotherapeutische Leistungen zur Verfügung stehen, um endlich dem Grundsatz der Honorargerechtigkeit zu entsprechen, wonach ein Psychotherapeut mit einer vollausgelasteten Praxis in der Lage sein muss, das Einkommensniveau eines durchschnittlichen Facharztes zu erzielen. Gegenwärtig entspricht die Honorarverteilung innerhalb der Kassenärztlichen Vereinigungen dem noch nicht.

Soll das hier vorgelegte Konzept für Vertreter aller Psychotherapieverfahren und für die Kassen zustimmungsfähig sein, bedarf es einer einvernehmlichen Verständigung von Vertretern aller Verfahren und den Krankenkassen. Eine Einigung, der Vertreter aller Therapieschulen zustimmen können, würde endlich die Spaltung der psychotherapeutischen Verfahren durch die Ungleichbehandlung beseitigen.

Unabhängig davon stellt eine Diskussion über die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Stundenkontingente und die Bewilligungsschritte bzw. Häufigkeit einer notwendigen Begutachtung bzw. über Grundsätze einer fairen und begründbaren Begutachtung von längeren oder intensiveren Behandlungen sowie über ein optimales Verhältnis zwischen Aufwand und Ertrag der Begutachtungen sicher noch eine Herausforderung der Diskussion zwischen den Verbänden und den Krankenkassen dar. Hier dürfte zukünftig noch Entwicklungs- und Verständigungsarbeit zu leisten sein.

Die Vorteile des hier vorgeschlagenen Modells liegen in der Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens und in der Schaffung von Anreizen, auch kurzfristig Patienten in Krisen zur Vermeidung von chronifizierenden Verläufen aufzunehmen. Im Hinblick auf die psychotherapeutische Grundversorgung wären alle Patienten und Behandler aller Verfahren gegenüber der jetzigen Regelung bessergestellt. Möglichkeiten von notwendigen intensiven und längerfristigen Behandlungen wären nicht beschnitten. Das Gutachterverfahren wäre in seiner Substanz erhalten und würde einheitlich auf umfangreichere oder hochfrequentere Behandlungen beschränkt. Für die Krankenkassen reduzierte sich der Begutachtungs- und Verwaltungsaufwand, weil der überwiegende Teil der Behandlungen mit den 60 Stunden innerhalb von zwei Jahren abgedeckt wäre.

Der Autor schlägt vor, dieses neue Konzept innerhalb der psychotherapeutischen Verbände und mit den Krankenkassen zu diskutieren. Sinnvoll wäre dann auch eine evaluative Überprüfung des Reformkonzeptes im Hinblick auf seine Steuerungswirkung und Kosteneffektivität, die mit Krankenkassen im Rahmen eines Modellprojektes durchgeführt werden könnte. 

Dr. Wolfgang Bürger
buergerpraxiska@online.de

Unser Autor Dr. Wolfgang Bürger ist Psychologischer Psychotherapeut mit eigener Praxis in Karlsruhe, Mitglied im Beratenden Fachausschuss der KV Baden-Württemberg sowie Mitglied im Ausschuss Ambulante Versorgung der Psychotherapeutenkammer Baden-Württemberg.

 

Literatur

Bühring, P. (2011). Modellprojekt „Qualitätsmonitoring in der Psychotherapie“. Die Diskussion beginnt erst. Deutsches Ärzteblatt PP, Heft 7, Juli 2011, S. 293.

Margraf, J. (2008). Kosten und Nutzen der Psychotherapie: Eine kritische Literaturauswertung. Berlin. Springer.

Vogel, H. & Meng, K. (2007). Beurteilerübereinstimmung von Psychotherapie-Gutachtern bei Anträgen auf ambulante analytische bzw. tiefenpsychologisch fundierte und verhaltenstherapeutische Therapiemaßnahmen. Psychotherapeut, 52 (1), 35-40

Vogel H., Lemisz W., Liebeck H. & Palm W. (2002). Zur Bewertung des Gutachterverfahrens für die ambulante Verhaltenstherapie durch die GutachterInnen. Verhaltenstherapie,  12 (3), 228-231

Wittmann, W.W., Lutz, W., Steffanowski, A., Kriz, D., Glahn, E.M., Völkle, M.C.,Böhnke, J.R., Köck, K., Bittermann, A. & Ruprecht, T. (2011). Qualitätsmonitoring in der ambulanten Psychotherapie: Modellprojekt der Techniker Krankenkasse - Abschlussbericht. Hamburg:

Techniker Krankenkasse. www.tk.de/centaurus/servlet/contentblob/342002/Datei/60650/TK- Abschlussbe-richt2011-Qualitaetsmonitoring-in-der-Psychotherapie.pdf

 

Quelle: Rosa Beilage zur VPP 3/2011