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Niedergelassene DGVT  • VPP 3/2006

Weiterentwicklung der GOÄ/GOP

14. Januar 2007

Die DGVT war am 19.7.2006 zu einem Treffen der Bundesärztekammer in Berlin zur Weiterentwicklung der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) eingeladen. Da diese eng mit der GOP (Gebührenordnung für Psychotherapeuten) verbunden ist, nahmen wir an dem Treffen teil.[1]

 

Bedeutung der GOÄ und der GOP

Ärzte und Psychotherapeuten erfüllen einen gesellschaftlichen Auftrag im Gesundheitswesen. Deshalb sind viele Aufgaben ebenso wie deren Honorierung gesetzlich geregelt. Die GOÄ und die GOP sind die amtlich festgelegten Gebührenordnungen für medizinisch/therapeutischen Leistungen im paritätischen Bereich. Sie sind Rechtsverordnungen, die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.

GOÄ/GOP sind verbindlich für Psychotherapeuten und Ärzte. Damit haben sie gegenüber dem kranken Patienten auch eine Verbraucherschutzfunktion, da im Krisenfall nicht einfach  Wunschtarife vereinbart werden können. Sie schützen auch uns Leistungserbringer, da unser Anspruch rechtlich anerkannt ist. Die Bedingungen für eine höhere Honorierung sind  in der GOÄ/GOP genau geregelt.

Hier wollen wir auf einen häufigen Irrtum hinweisen. Manche Kollegen glauben, sie hätten bei einem besonders wohlhabenden Patienten die freie Wahl, ein höheres Honorar zu vereinbaren. Das stimmt nicht. Die Steigerungsfaktoren der GOÄ/GOP sind nicht an das Einkommen des Patienten gebunden, sondern an bestimmte Erschwernisse in der Behandlung.[2] Für einen Psychotherapeuten, der eine Heilbehandlungsleistung anbietet, ist also die Gebührenordnung verbindlich. Das fordern auch die Berufsordnungen unserer Kammern.

Umso notwendiger ist es, dass diese Gebührenordnung die Leistungen angemessen honoriert. Hier besteht aus Sicht der Ärzte und Psychotherapeuten ein Nachbesserungsbedarf.

Geschichte der geplanten Neustrukturierung der GOÄ

Die Bundesärztekammer (BÄK) wurde im Mai 2005 von ihrer Vertreterversammlung (VV) beauftragt, ein Konzept zur Weiterentwicklung der GOÄ zu erarbeiten. Als Grund für die Neuorientierung wurde genannt, dass die GOÄ aus dem Jahr 1982 stammt und veraltet ist. Das Leistungsverzeichnis soll aktualisiert, das Gebührenverzeichnis neu strukturiert und Leistungskomplexe sollen nach wissenschaftlichen Leitlinien eingeführt werden. Auch soll die Bewertung der Leistungen überprüft und damit die Qualität der Versorgung gefördert werden und es sollen Innovationen einbezogen werden.

Am 19.7.2006 hat die BÄK das Grundkonzept den maßgeblichen (vorwiegend) ärztlichen Berufsverbänden und Fachgesellschaften vorgestellt. Diese Verbände sind aufgefordert, für ihre speziellen Fachgebiete Vorschläge für Leistungskataloge zu machen. Eingeladen waren auch psychotherapeutische Verbände, da die GOÄ Auswirkungen auf die GOP haben wird und man deshalb mit der Bundespsychotherapeutenkammer kooperiert.

Hauptgründe für die derzeitige Eile sind die Drohungen der Politik, die Honorare der GOÄ herunterzustufen auf das schwankende und niedrigere Niveau in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). So hörte man im November 2005 von Plänen, dass ein wissenschaftliches Institut im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums ein einheitliches Vergütungssystem mit einheitlichen Preisen für ärztliche Behandlung von Kassen- und Privatpatienten erarbeiten soll. In einer Erklärung informierte der Präsident der Bundesärztekammer am 18.11.2005, dass in den vergangenen 25 Jahren die GOÄ-Honorare um 13,6 %, die Praxiskosten um 72,6 %, die gesamtwirtschaftliche Entwicklung um 42 % und sogar der Preisindex um 27 % gestiegen sei (vgl. Homepage der Bundesärztekammer, www.bundesaerztekammer.de).

In den neuen Eckpunkten zur Gesundheitsreform (Juli 2006) werden die Privatkassen verpflichtet, einen Basistarif einzuführen. Diese Patienten bekommen den Leistungsumfang der GKV zu einem reduzierten Honorarsatz (z.B.1,7 oder 1,0), wobei für die Ärzte Behandlungspflicht in diesem Rahmen besteht. Das könnte für uns Psychotherapeuten heißen, dass Psychotherapie in der PKV geringer bezahlt wird als bei den Gesetzlichen Krankenkassen.

Vergleich GOÄ - EBM

Es ist unseren KollegInnen oft nicht bekannt, dass beide Systeme ihre Leistungen in Punkten ausdrücken. Über die Punktzahl wird der Wert der Leistung hinsichtlich des zeitlichen und technischen Aufwandes definiert. Der Punktwert regelt dann die endgültige Finanzierung. Jedoch schwankt der einzelne Punktwert nur beim EBM. Das hängt mit der zugrunde liegenden Rechtssystematik zusammen. Die GOÄ als Amtliche Gebührentaxe unterscheidet sich grundlegend von einer Gebührenregelung in einem Kollektivvertragssystem. Der EBM wird über die Kassenärztlichen Vereinigungen ausbezahlt, die von den Kassen ein festgelegtes Budget erhalten und dies gerecht unter den Ärzten verteilen müssen. Das GKV-System basiert auf dem gesetzlichen Sachleistungsanspruch bei vorgegebener Beitragsstabilität. Das führt bei höheren Leistungsmengen zu niedrigeren Punktwerten.

Das PKV-System ist ein privatwirtschaftliches System, dessen Kostenerstattungssystem auf Vertragsfreiheit und Kalkulation von Einzelrisiken basiert. Deshalb können die Preise stabil bleiben.

In der GOÄ besteht zwischen Arzt und Patient ein Dienstleistungsvertrag, daraus resultiert der Vergütungsanspruch des Arztes/der Ärztin bzw. des/der PsychotherapeutIn. Davon getrennt bestehen zwischen dem Versicherten und der PKV bzw. Beihilfe ein Versicherungsvertrag, aus dem sich ein Erstattungsanspruch des Versicherten ableitet.

Die Bundesärztekammer fordert nun, dass die klare Trennung zwischen Vergütung und Erstattung erhalten bleiben muss, und betont, die Gebührenordnung sei „Element des freiberuflich tätigen, wenn auch dem Gemeinwohl verpflichteten Arztes und kann ordnungspolitisch weder den finanziellen Interessen der Beihilfe noch der privaten Krankenversicherung dienen“.

Der Gesetzgeber verfolgt hier schon länger eine andere Strategie, denn seine seit dem Jahr 2000 existierenden Standardtarife (§ 5 GOÄ) widersprechen der Struktur einer Taxe. Hier werden nämlich reduzierte Tarife verpflichtend vorgegeben, d.h. die Vergütung muss der reduzierten Erstattung folgen. Diese Standardtarife werden von der BÄK „wegen der Berücksichtigung speziell schutzbedürftiger Versicherter“ gerade noch akzeptiert. Die neuen Basistarife der Eckpunkte (s.o.) könnten diese Leistungsgruppe erheblich erweitern, das wird mit Sorge beobachtet.

In der Anhörung wurden die Grundprinzipien der neuen GOÄ vorgestellt. Parallel zu der Anhörung waren alle Verbände gebeten worden, in Bezug auf ihr Fachgebiet Vorschläge für den Leistungskatalog zu machen. In der Sitzung wurde nur über die allgemeinen Ziele und Merkmale gesprochen. Das sind für die GOÄ:

  • Eigenständigkeit der Amtlichen Gebührentaxe als Merkmal der Freiberuflichkeit
  • Verbraucherschutz durch Transparenz und Rechtssicherheit für Patient und Kalkulations-sicherheit für uns BehandlerInnen
  • Erhalt der individuellen Patient-Arzt-Beziehung
  • „Verlangens-“ und „Wunschleistungen“ für Selbstzahler
  • Sektorenübergreifende Vergütung für ambulante und stationäre Leistungen.
  • Regelung der Privatliquidation im Krankenhaus außerhalb der DRGs
  • Einbeziehung von Innovationen, bei regelmäßiger Überarbeitung der GOÄ; dafür soll ein spezieller Ausschuss gebildet werden.
  • Qualitätssicherung
  • Sicherung von leistungsgerechter Vergütung und Honorargerechtigkeit
  • Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung (Anhebung und regelmäßige Anpassung des Punktwertes) und Abschaffung des Ostabschlages
  • Wichtig für uns TherapeutInnen ist, dass die zuwendungsintensiven Leistungen besser bewertet werden sollen (d.h. mehr Punkte bekommen sollen)

Die Teilnehmer äußerten sich weitgehend zustimmend zu dem vorgestellten Konzept. Der Vertreter der Bundespsychotherapeutenkammer sagte ausdrücklich die Bereitschaft zur Kooperation mit der Bundesärztekammer zu.

Marianne Funk
Fürststraße 17
72072 Tübingen


[1] Die GOP ist in ihrem Allgemeinen Teil mit den GOÄ-Regelungen identisch. Im Leistungsverzeichnis der GOP wird auf die Abschnitte D (Allgemeine Leistungen) und G (Neurologie, Psychiatrie u. Psychotherapie) der GOÄ verwiesen, soweit es sich um psychotherapeutische Leistungen i.S.d. § 1 Abs. 3 PsychThG handelt.

[2] Die sog. Begründungsschwelle liegt beim 2,3-fachen des Gebührensatzes. Dieser Faktor darf nur dann überschritten werden, wenn Schwierigkeit  und Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung dies rechtfertigen (vgl. § 5 Abs. 2 GOÄ).

Quelle: 'Rosa Beilage' zur VPP 3/2006