Zu den Auswirkungen der neuen Bedarfsplanung auf die psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 20.12.2012 die Vorgaben der neuen Bedarfsplanung beschlossen. Zum 1.1.2013 ist die durch den G-BA insgesamt überarbeitete Bedarfsplanungs-Richtlinie in Kraft getreten. Damit wurden neue Rahmen-Regelungen für die Zulassungsmöglichkeiten von FachärztInnen und PsychotherapeutInnen festgelegt. Spätestens bis zum 1.7.2013 sollen bundesweit die Planungsbezirke in den einzelnen KVen neu gefasst und die Verhältniszahlen je nach Planungsbereichstyp angepasst werden.
Für die psychotherapeutische Versorgung werden zwar laut G-BA insgesamt ca. 1.400 neue Versorgungsaufträge entstehen. Diese 1.400 neuen Sitze werden jedoch nicht zu der Anzahl der aktuell rund 21.600 niedergelassenen PsychotherapeutInnen in Deutschland hinzugerechnet. Der G-BA berechnet den psychotherapeutischen Versorgungsbedarf entgegen der Forderungen unseres Berufsstands leider weiterhin mit den Zahlen von 1999. Zu diesem Zeitpunkt waren nur knapp 13.800 PsychotherapeutInnen niedergelassen. Der G-BA geht also zukünftig von rund 15.200 Praxen in Deutschland aus, die bedarfsgerecht seien. Auch wenn dies nur der Versuch sein sollte, in Zukunft Forderungen der PsychotherapeutInnen nach einer Verbesserung der Versorgung auf möglichst niedrigem Ausgangsniveau zu begegnen, stellt die Entscheidung des G-BA einen Rückschlag für die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) und die Verbände dar, die sich im vergangenen Jahr massiv für neue Praxissitze eingesetzt hatten. Die nach dieser Rechnung überzähligen ca. 6.000 Praxissitze könnten über die nächsten Jahre hinweg gar sukzessive abgebaut werden.
Der G-BA-Beschluss stellt damit nur in den Regionen, die rechnerisch am schlechtesten versorgt sind, eine Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung in Aussicht. In Ostdeutschland sind viele hundert neue Sitze zu erwarten, was generell Verbesserungen bedeuten wird. Vielerorts kann es zukünftig aber sogar zu Praxisstilllegungen kommen, sofern der örtlich zuständige Zulassungsausschuss „Überversorgung“ feststellt.[1]
Mit seinem Beschluss ignoriert der G-BA die aktuellen Wartezeiten von PatientInnen auf einen Behandlungsplatz, die auch in den rechnerisch „überversorgten“ Planungsbereichen vorhanden sind -, laut Bundespsychotherapeutenkammer-Statistik liegen diese bei durchschnittlich 12,5 Wochen – im KJP-Bereich müssen PatientInnen im Schnitt sogar noch weitaus länger auf den Behandlungsbeginn warten.
Weiterführung der KJP-Mindestquote
Eine der aktuellen Änderungen in der Bedarfsplanungs-Richtlinie betrifft die Nachbesserung der KJP-Mindestquote, die bereits 2009 eingeführt worden war. Die Mindestquote sieht vor, dass mindestens 20 % der niedergelassenen PsychotherapeutInnen „ausschließlich“ Kinder und Jugendliche behandeln. Die zuständigen Landesausschüsse zählten bei der Neuberechnung der Sitze dann aber auch solche PsychotherapeutInnen mit Faktor 0,5 mit, die sowohl als „Psychologische/r Psychotherapeut/in“ als auch als „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in“ zugelassen waren, unabhängig davon, in welchem Umfang und ob überhaupt Kinder und Jugendliche von ihnen behandelt wurden. Es wurden in der Summe zu wenige neue Sitze für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen geschaffen.
Zwar hatte der G-BA bereits im Februar 2012 eine Nachbesserung der Mindestquoten-Regelung in diesem Punkt beschlossen. Dieser Beschluss ist jedoch leider ebenfalls erst am 1.1.2013 in Kraft getreten, gemeinsam mit den weiteren Beschlüssen des G-BA zur Reform der Bedarfsplanung. In welchem Umfang und in welchen Bezirken es zur Ausschreibung von neuen KJP-Sitzen kommen wird, steht noch nicht fest. Für die PsychotherapeutInnen werden voraussichtlich beginnend ab Februar die Verhältniszahlen im ländlichen Raum leicht verbessert. Die sog. Landesausschüsse müssen dann in Bezug auf die insgesamt neu gefasste Bedarfsplanung auch die KJP-Mindestquote erneut berechnen: Wie viele ärztliche PsychotherapeutInnen, PP und KJP bilden 100 % aufgrund der neuen Bedarfsplanungs-Richtlinie? Davon sind dann 20 % für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen vorzusehen. In Planungsbezirken, in denen auch unter der neuen Situation die 20 % bereits erreicht sind, wird es zu keinen Veränderungen, sprich Neuausschreibungen, kommen. In Regionen, in denen die 20 % noch nicht erreicht sind, kommen BehandlerInnen hinzu. Da hier die neuen Verhältniszahlen zu Grunde zu legen sind, wirkt sich dies nun auch auf die Berechnungen der Anzahl der neu auszuschreibenden Sitze im Rahmen der KJP Mindestquote aus. Die BPtK hatte Anfang 2012 von bundesweit 177 neuen Sitzen für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen aufgrund des G-BA-Beschlusses vom Februar 2012 gesprochen. Zu erwarten ist mit größerer Sicherheit ein Anstieg der Quotensitze in ländlichen Gebieten. Über die Entwicklung der Ausschreibungen bundesweit werden wir jedoch erst im Laufe der nächsten Monate berichten können.
Die Mindestquotierung für Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen will der G-BA weitergeführt wissen (die KJP-Mindestquote ist derzeit zeitlich bis zum 31.12.2013 befristet). Er spricht in der Begründung zu seinem Beschluss vom 20.12.2012 von der Notwendigkeit dieser Schutzregelung für KJP und befürwortet eine gesetzliche Grundlage für die Fortsetzung der Regelung. Die KJP-Mindestquote wäre dann im Sozialgesetzbuch V durch den Gesetzgeber fortzuschreiben, was aus versorgungspolitischer Sicht eine sehr begrüßenswerte Entscheidung darstellen würde.
Kerstin Burgdorf, Tübingen
[1] Im Falle eines Antrags auf Nachbesetzung eines Vertragspsychotherapeutensitzes hat der Zulassungsausschuss seit 1.1.2013 zu prüfen, ob Überversorgung in dem Planungsbezirk besteht. Dabei hat der Zulassungsausschuss eine gewisse Freiheit in seiner Entscheidung: er kann sich an den Verhältniszahlen orientieren, er kann sich aber auch auf die regionale (Wartezeiten-)Situation im Zulassungsbezirk berufen.