Zur Mitgliedschaft und Beitragspflicht in den Kammern für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Quelle: 'Rosa Beilage' zur VPP 3/2005
Jan Eichelberger, LL.M.oec., Berlin[1]
Nach den jeweiligen Kammer- bzw. Heilberufegesetzen sind die Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zur Mitgliedschaft in der jeweiligen Landespsychotherapeutenkammer verpflichtet, wenn sie ihren Beruf ausüben oder (alternativ in einigen Bundesländern) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Kammergebiet haben. Diese Pflichtmitgliedschaft wirft im Wesentlichen drei Fragen auf. Zunächst stellt sich für alle das Problem der grundsätzlichen Zulässigkeit der Verkammerung (nachfolgend unter I.). Zum Zweiten ist zu klären, wann ein Psychotherapeut seinen Beruf im Sinne der Kammer- und Heilberufegesetze ausübt (dazu nachfolgend unter II.). Insbesondere betrifft dies diejenigen Personen, die nicht therapeutisch im engeren Sinne von Krankenbehandlung tätig werden, sondern beispielsweise lehrende Aufgaben an Hochschulen oder im Rahmen von Aus-, Fort- und Weiterbildung erbringen. Sollten auch diese (theoretischen) Psychotherapeuten mitgliedspflichtig sein, so stellt sich für sie die Frage, ob sie zumindest in den Genuss eines geringeren Mitgliedsbeitrages kommen müssen (nachfolgend unter III.). Abschließend (nachfolgend unter IV.) wird untersucht, ob es Möglichkeiten zum "Verzicht" auf die Pflichtmitgliedschaft gibt.
Zu diesen Problemkreisen sind in der letzten Zeit einige Urteile verschiedener Verwaltungsgerichte ergangen, von denen exemplarisch die des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 10. August 2004 (2 A 176/03), des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 9. August 2003 (13 K 1505/02), des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Oktober 2004 (9 K 7004/01) und des Verwaltungsgerichts Bremen vom 25. März 2004 (2 K 1399/02) nachfolgend besprochen werden.
I. Pflichtmitgliedschaft in der Psychotherapeutenkammer
Übereinstimmend sehen die hier besprochenen Urteile keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Pflichtmitgliedschaft der approbierten Psychotherapeuten in einer Psychotherapeutenkammer.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Zwangsmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer, da dies in die persönlichen Freiheitsrechte (Art. 2 Abs. 1 GG) des Einzelnen eingreift, nur zulässig, wenn die Kammern legitime öffentliche Aufgaben wahrnehmen und ihre Errichtung - gemessen an diesen Aufgaben - dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.[2] Der Gesetzgeber darf also nicht beliebig Verbände mit Zwangsmitgliedschaft errichten, jedoch kommt ihm bei der Festlegung dessen, was eine legitime öffentliche Aufgabe ist, ein weites Ermessen zu.[3] Allgemein formuliert sind legitime öffentliche Aufgaben solche Aufgaben, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber so geartet sind, dass sie weder im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engen Sinne staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss.[4]
Die Kammer- und Heilberufegesetze weisen den Kammern vielfältige Aufgaben zu. So haben diese unter anderem die beruflichen Belange ihrer Angehörigen wahrzunehmen, die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen, für die Qualität der Berufsausübung zu sorgen, die berufliche Fort- und Weiterbildung der Berufsangehörigen zu fördern und aus dem Berufsverhältnis entstandene Streitigkeiten zu schlichten. Dass diese Aufgaben anfallen, kann nicht bestritten werden; sie müssten - hielte man die Kammern für unzulässig - durch andere, unmittelbare staatliche Verwaltungseinheiten übernommen werden. Dann aber ist es sachgerecht, diese Aufgaben auf die entsprechenden gesellschaftlichen Gruppen zu übertragen und diese ihre eigenen Angelegenheiten in eigener Satzungsautonomie regeln zu lassen, zumal diese die sie selbst betreffenden Angelegenheiten auf Grund ihrer Sachkunde und Problemnähe besser regeln können als der Staat. Die notwendigerweise mit der Selbstverwaltung verbundene Zwangsmitgliedschaft ist darauf angelegt, durch Beteiligungsrechte kompensiert zu werden, sodass durch die damit verbundenen Einflussmöglichkeiten die Mitglieder des Zwangsverbandes im Grunde eher begünstigt als belastet sind.[5] Der in der Errichtung einer unterstaatlichen Selbstverwaltungskörperschaft zum Ausdruck kommende Autonomiegedanke fügt sich somit sinnvoll in das System der grundgesetzlichen Ordnung ein.[6]
Unter diesem Blickwinkel "stellt sich die Errichtung einer Psychotherapeutenkammer als logische Konsequenz der von den Berufsverbänden der psychotherapeutisch tätigen Psychologen erstrebten und schließlich auch erreichten Schaffung der Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durch das Bundesgesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) sowie deren Einbeziehung in die gesetzlichen Krankenversicherung dar. Die Pflichtmitgliedschaft in der Kammer kann mit Blick darauf als Kehrseite der Möglichkeit gesehen werden, auf Grund einer erteilten Approbation die Heilkunde selbständig und freiberuflich als Psychotherapeut ausüben zu dürfen."[7] Der Gesetzgeber hat damit "für den Berufsstand der Psychotherapeuten das nachvollzogen, was für die Angehörigen anderer Heilberufe wie Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte schon seit langem gilt, ebenso wie für andere freie Berufe wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Architekten".[8]
II. Berufsausübung
1. Alle Bundesländer haben die Pflichtmitgliedschaft so ausgestaltet, dass der Kammer jedenfalls diejenigen approbierten Psychotherapeuten angehören, die im Kammergebiet ihren Beruf ausüben.[9] Dies führt zu der Frage, wann ein Approbierter seinen Beruf im Sinne der Kammer- und Heilberufegesetze ausübt. Das denkbare Spektrum reicht dabei vom Abstellen auf die Approbation über die Anlehnung an die bundesrechtliche Regelung über die Ausübung der Psychotherapie (§ 1 Abs. 3 PsychThG<//abbr>) bis hin zu einer eigenständigen Begriffsbildung. Relevant wird dies dann, wenn jemand zwar die Approbation besitzt, jedoch nicht heilkundlich im Sinne von § 1 Abs. 3 PsychThG<//abbr> tätig wird, etwa weil er ausschließlich lehrende Aufgaben an Hochschulen oder im Rahmen von Aus-, Fort- und Weiterbildung erbringt, in der Verwaltung tätig ist etc.
2. Der Landesgesetzgeber ist frei in seiner Entscheidung, wen er in den Kreis der sich selbst verwaltenden Kammerangehörigen einbezieht und dabei unabhängig von etwa abweichenden bundesrechtlichen Berufsdefinitionen.[10] Eine verbindliche Regelung (etwa durch § 1 Abs. 3 PsychThG<//abbr>) hat der Bundesgesetzgeber weder beabsichtigt, noch hätte er dazu die Gesetzgebungskompetenz.[11] Gleichwohl beinhalten nur wenige Landesrechte eine Definition. So heißt es in § 3 Abs. 2 der Beitragsordnung der Psychotherapeutenkammer Hamburg: "Berufsausübung im Sinne dieser Regelung umfasst nicht nur die Behandlung von Patienten, sondern jede Tätigkeit, bei der psychotherapeutische Kenntnisse angewendet oder mit verwendet werden (z. B. in Lehre und Forschung, bei Beratungstätigkeiten in der Industrie (Coaching/Personalmanagement), bei Beratungsstellen, Behörden und dergleichen)."
3. Betrachtet man die Rechtsprechung in anderen Bereichen des Heilberufswesens, so zeigt sich, dass auch dort seit langem ein sehr weiter Begriff der Berufsausübung angewandt wird. So ist ärztliche Berufsausübung nicht nur die diagnostische und therapeutische Tätigkeit des praktizierenden Arztes, sondern es genügt eine Tätigkeit, bei der ärztliche Fachkenntnisse vorausgesetzt, eingesetzt oder mitverwendet werden oder werden können.[12] Der Begriff umfasst daher auch die Tätigkeit aller in der öffentlichen Verwaltung, im öffentlichen Gesundheitswesen, in der Forschung und Lehre tätigen Ärzte sowie der Sanitätsoffiziere.[13] Dabei wird es nicht als hinderlich angesehen, wenn dies überwiegend administrativ oder organisatorisch geschieht.[14] Selbst Hochschullehrer der theoretischen Fächer betreiben mit ihrer Grundlagenforschung eine medizinische Tätigkeit, mag sie auch mit der Ausübung der Heilkunde im engeren Sinne nichts zu tun haben und mit anderen nichtärztlichen Berufen eng verwandt sein.[15] Das Bundesverwaltungsgericht begründet dieses weite Verständnis damit, dass die Landesärztekammer die beruflichen Belange der Gesamtheit der Ärzte zu wahren und an der Erhaltung einer sittlich und wissenschaftlich hoch stehenden Ärzteschaft mitzuwirken habe. Diese Aufgabe könne die Landesärztekammer nur erfüllen, wenn sie sich die Erfahrungen der Ärzte aus allen Tätigkeitsbereichen nutzbar machen kann.[16] Es hat sich damit ein weiter Begriff der ärztlichen Tätigkeit durchgesetzt, der über die Ausübung der Heilkunde am Menschen im Sinne des § 2 Abs. 5 BÄO hinausgeht.[17] Negativ formuliert kann also erst dann nicht mehr von einer ärztlichen Tätigkeit gesprochen werden, wenn eine berufsfremde Tätigkeit, die in keinerlei Zusammenhang mit der ärztlichen Ausbildung und den medizinischen Fachkenntnissen steht, ausgeübt wird.[18]
4. Ähnliche Grundsätze wendet die Rechtsprechung auch für die Pflichtmitgliedschaft in der Apothekerkammer[19] an. Da mit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes ein im Status diesen akademischen Heilberufen gleichgestellter Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten resp. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bezweckt wurde[20], ist es nur konsequent, diese Rechtsprechung - wie dies die Gerichte bislang bereits praktiziert haben - auf die Psychotherapeuten zu übertragen.[21]
Nach Ansicht der Rechtsprechung ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Kammer- und Heilberufegesetze sowie aus dem Selbstverständnis der Kammern, dass Kammerangehörige all diejenigen approbierten Psychotherapeuten sein sollen, die mit Beantragung und Innehabung der Berufszulassung ihr Interesse an der Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung des Psychotherapeuten bekundet haben.[22] Eine Berufsausübung läge jedenfalls bei einer Tätigkeit vor, bei der die Kenntnisse, die Voraussetzung für die Approbation waren, vorausgesetzt, eingesetzt oder mitverwendet werden, auch wenn die ausgeübte Tätigkeit mit anderen Berufen verwandt sei.[23] Nur durch ein möglichst breites Mitgliederspektrum könnten die Kammern ihre Aufgaben umfassend wahrnehmen.[24] Schließlich sprächen auch Gründe der Vereinfachung der Verwaltungspraxis für eine Pauschalierung und Generalisierung, da auf diese Weise die Kammer von den kaum zu treffenden Feststellungen über die konkrete Tätigkeit des Approbierten befreit wird.[25]
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zieht daraus den Schluss, dass die Kammermitgliedschaft nur vermeiden könne, wer seine Approbation aufgibt.[26] Dies geht jedoch zu weit. Die Kammer- und Heilberufegesetze stellen für die Kammermitgliedschaft ausdrücklich auf die Berufsausübung und nicht bereits auf die Erlaubnis zur Berufsausübung (die Approbation) ab. Allein die Approbation genügt daher nicht, um eine Mitgliedspflicht zu begründen.[27] Das bedeutet aber nicht im Umkehrschluss, dass nur eine approbationspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 PsychThG<//abbr> umfasst ist. Vielmehr kann eine Berufsausübung auch vorliegen, wenn zur Ausübung der konkreten Tätigkeit keine Approbation notwendig wäre.[28]
Maßgeblich ist somit allein, ob bei der Tätigkeit des Psychotherapeuten Kenntnisse, die Voraussetzung für die Approbation sind, vorausgesetzt, eingesetzt oder mitverwendet werden oder werden können. Nur wenn solche Fachkenntnisse für die Tätigkeit keinerlei Bedeutung haben, es sich also um eine berufsfremde Tätigkeit ohne Zusammenhang mit der Ausbildung oder den Fachkenntnissen eines Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten handelt, liegt keine Berufsausübung im Sinne der Kammer- und Heilberufegesetze vor.[29] Mit anderen Worten scheiden damit nur diejenigen Therapeuten aus, die entweder den die Kammerzugehörigkeit vermittelnden Beruf überhaupt nicht ausüben oder die einen fremden, mit ihrer Ausbildung und Qualifikation nicht zusammenhängenden Beruf ausüben.[30]
5. Berufsausübung im Sinne der Kammer- und Heilberufegesetze ist damit zunächst die diagnostische und therapeutische psychotherapeutische Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 PsychThG<//abbr>, also die Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert. Hierbei ist unerheblich, ob dies als Selbständiger, Angestellter oder im öffentlichen Dienst Beschäftigter geschieht. Berufsausübung in diesem Sinne ist aber auch jede Tätigkeit in Forschung und Lehre, Aus- und Weiterbildung sowie in der privaten oder öffentlichen Verwaltung, sei diese Tätigkeit auch überwiegend administrativer oder organisatorischer Art, solange nur psychotherapeutische Fachkenntnisse zumindest mitverwendet werden.
6. Einen Mindestumfang für die Berufsausübung sehen die Kammer- und Heilberufegesetze (bis auf das Hamburgische Psychotherapeutenkammergesetz, das eine "nicht nur gelegentliche" Berufsausübung fordert) nicht vor, sodass auch eine nebenberufliche oder nur gelegentliche psychotherapeutische Tätigkeit zur Kammermitgliedschaft führt. Es genügt somit jede psychotherapeutische Tätigkeit aufgrund der Approbation, sei diese auch noch so gering.[31]
7. Unter Anwendung dieser Grundsätze haben die Gerichte eine Berufsausübung im Sinne der Kammer- und Heilberufegesetze (zu Recht) bejaht für eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin, die ausschließlich in der Ausbildung von Diplom-Heilpädagogen tätig ist[32] sowie für einen Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, dem als Leiter einer Erziehungsberatungsstelle sogar untersagt war, therapeutisch im Sinne des PsychThG<//abbr> tätig zu sein.[33]
III. Kammerbeitrag
1. Die Kammern können zur Deckung ihrer Kosten Beiträge von den Mitgliedern verlangen. Dies ist im Grundsatz unbestritten. Die Beitragslast rechtfertigt sich dadurch, dass die Kammern die Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen und deren wirtschaftliche Tätigkeit fördern, weshalb eine Beteiligung der Kammermitglieder an der Kostenlast verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.[34] Zu Recht weist in diesem Zusammenhang das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht darauf hin, dass auch im Alternativmodell einer unmittelbaren staatlichen Verwaltung des Berufsstandes diese Kosten über Abgaben zu finanzieren wären.
Bei der Ausgestaltung ihrer Beitragsordnungen haben die Kammern einen Gestaltungsspielraum. Soweit sie ihre durch Zweck und Aufgabenkreis begrenzte Regelungskompetenz nicht überschreiten, steht ihnen eine Gestaltungsfreiheit, ein sog. "normatives Ermessen" zu.[35] Damit korrespondiert eine nur beschränkte gerichtliche Kontrolldichte. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Beitragsordnungen erstreckt sich nur darauf, ob die Kammern die äußersten Grenzen ihres Gestaltungsbereichs eingehalten haben, nicht aber, ob die getroffene Regelung die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung ist.[36]
Die Rechtsprechung fasst Kammerbeiträge stets als Beiträge im Rechtssinne auf, da diese der Abgeltung eines besonderen Vorteils, nämlich des sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens dienen sollen. Die Beitragsbemessung muss deshalb dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz genügen.[37] Diese beiden Grundsätze markieren damit zugleich die äußersten Grenzen des Gestaltungsbereiches der Kammern in Bezug auf ihre Beiträge.
2. Das Äquivalenzprinzip ist die beitragsrechtliche Ausformung des allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.[38] Es besagt, dass die Kammerbeiträge nicht in einem Missverhältnis zum Wert der Mitgliedschaft stehen dürfen, zwischen Leistung und Gegenleistung also ein angemessenes Verhältnis bestehen muss und dass einzelne Mitglieder im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig hoch belastet werden dürfen.[39] Das darf freilich nicht dahingehend missverstanden werden, dass in jedem Einzelfall der jeweils zu zahlende Kammerbeitrag unmittelbar dem Vorteil der Kammerzugehörigkeit entsprechen müsste.[40] Abgesehen davon, dass dieser Vorteil für den Einzelnen häufig schwer zu bestimmen und zu messen sein und deshalb weitgehend nur vermutet wird[41], sind schon aus Gründen der Praktikabilität und im Interesse einer möglichst einfach zu handhabenden Beitragsordnung Typisierungen und Pauschalisierungen notwendig. Diese sind zulässig, soweit sie sachlich vertretbar und nicht willkürlich vorgenommen werden.[42] Im Übrigen ist es nicht notwendig, dass die Vorteile von den Beitragspflichtigen wirklich wahrgenommen werden, sondern es genügt die Möglichkeit hierzu.[43]
Obwohl somit das Äquivalenzprinzip in Verbindung mit dem Gleichheitsgebot im Grundsatz eine vorteilsbezogene Beitragsbemessung vorgibt, ist nicht ausgeschlossen, dass auch soziale Gesichtspunkte, wie insbesondere die persönliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden.[44] Da der Verkammerung auch ein sozialer Gedanke zugrunde liegt, ist es erlaubt (aber keine Pflicht[45]), dass jeder nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (d.h. in der Regel nach dem Einkommen) zur Finanzierung der Kammerarbeit beiträgt, also wirtschaftlich schwächere Mitglieder auf Kosten der leistungsstärkeren entlastet werden.[46] Jedoch ist eine ausschließlich einkommensbezogene, den individuellen Nutzen überhaupt nicht berücksichtigende Beitragsordnung unzulässig. In erster Linie muss die Beitragsbemessung also vorteilsbezogen sein.[47] Dazu ist es notwendig, dass für die verschiedenen Berufsgruppen innerhalb der Kammer, wenn und soweit diese unterschiedlichen Nutzen aus der Kammermitgliedschaft ziehen, differenzierte Beitragssätze vorgesehen sind.
3. Das führt zu der Frage, ob die Mitglieder der Psychotherapeutenkammern unterschiedlichen Nutzen aus der Mitgliedschaft ziehen. Viele Kammern bejahen dies offenbar, da sie mehr oder minder differenzierte Beitragsklassen vorsehen. Zumeist unterscheiden sie dabei im Wesentlichen zwischen Selbständigen, Angestellten bzw. Beamten sowie denjenigen, die ihre Berufstätigkeit unterbrochen oder eingeschränkt haben.
Auch die Rechtsprechung scheint - soweit sie sich dazu bisher geäußert hat - von der Notwendigkeit einer Differenzierung auszugehen, wobei freilich über die Details keine Einigkeit besteht. Nach Ansicht des VG Koblenz seien derzeit keine signifikanten Unterschiede in der Einkommenssituation zwischen angestellten und freiberuflich tätigen Kammermitgliedern vorhanden und auch die Inanspruchnahme der Kammer bei beiden Gruppen in etwa gleich. Deshalb sei diesbezüglich keine Differenzierung notwendig.[48] Anderes gelte jedoch "unzweifelhaft" hinsichtlich der praktizierenden und nichtpraktizierenden Mitglieder, für die eine jeweils unterschiedliche Beitragsbemessung notwendig sei.[49]
Dagegen meint das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, dass die Mitglieder der Psychotherapeutenkammer keine derart homogene Gruppe darstellten, dass ein Einheitsbetrag gerechtfertigt erschiene. Ein einheitlicher Betrag komme nur dann in Betracht, wenn entweder die Gruppe der Beitragszahler so homogen ist, dass bei pauschalisierender Betrachtung jedem ihrer Mitglieder der gleiche Vorteil zukommt oder sachgerechte Differenzierungskriterien nicht ersichtlich sind. Beides sei hier nicht der Fall. Vielmehr ergäben sich eine Vielzahl der Aufgaben der Kammer aus den Bedürfnissen der konkreten Berufsausübung der selbständig tätigen Mitglieder. Angestellte hätten demgegenüber einen geringeren, diejenigen, die ihren Beruf nicht ausüben, den geringsten Nutzen. Deshalb sei eine differenzierende Beitragsregelung notwendig.[50] Das Gericht verweist dabei auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 92, 24ff.).
Ähnlich argumentiert auch das VG Bremen, das ebenfalls eine Differenzierung zwischen freiberuflich und abhängig beschäftigten Psychotherapeuten für zwingend erforderlich erachtet.[51] Weiterhin führt das Gericht aus, dass kein Grund ersichtlich sei, warum die für Ärzte und Apotheker geltenden Grundsätze nicht auch auf Psychotherapeuten angewendet werden sollen.[52]
Diese Grundsätze besagen folgendes: Den größten Nutzen aus der Kammermitgliedschaft hätten die praktizierenden Mitglieder. Die Aufgaben der Kammer bestünden im Wesentlichen darin, im öffentlichen Interesse die gemeinsamen beruflichen Belange der Mitglieder wahrzunehmen und zu fördern. Den nicht mit der Heilbehandlung und der Bekämpfung von Krankheiten praktisch befassten Mitgliedern werde demnach schon mit Rücksicht auf die Aufgabe der Kammer keine vergleichbare, auf ihre Tätigkeit ausgerichtete Wahrnehmung und Förderung beruflicher Belange zu teil. Die nicht praktizierenden Ärzte zögen somit einen wesentlich geringeren Nutzen aus dem Wirken der Ärztekammer, als Ärzte, die mit der Heilbehandlung befasst sind. Diese Ungleichbehandlung sei auch mit der grundsätzlich zulässigen Typisierung und Pauschalierung bei der Beitragsbemessung nicht zu rechtfertigen.[53] Demzufolge sei der Beitrag ausschließlich wissenschaftlich oder gutachterlich tätiger Ärzte geringer anzusetzen, wobei bereits ein Abschlag von 20 Prozent zum Beitrag für praktisch Tätige den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge.[54] Im Übrigen sei jedoch gegen eine einkommensbezogene Beitragsbemessung nichts einzuwenden, da bei typisierender Betrachtung die Annahme gerechtfertigt sei, dass mit der Höhe der ärztlichen Einkünfte regelmäßig auch der materielle und immaterielle Nutzen aus der Existenz und dem Wirken der Kammer zunähme.[55]
Die Rechtsprechung hält also eine Differenzierung zwischen praktisch tätigen Ärzten einerseits und nicht praktisch tätigen Ärzten andererseits für erforderlich, nicht aber eine solche innerhalb der Gruppe der praktisch Tätigen nach der Form ihrer Berufsausübung (selbständig, angestellt oder verbeamtet).
4. Tatsächlich spricht einiges dafür, diese Grundsätze auf die Psychotherapeutenkammern zu übertragen, da diese prinzipiell die gleichen Aufgaben wahrzunehmen haben, wie die Ärzte- resp. Apothekerkammern. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass die Psychotherapeutenkammern eine deutlich andere Mitgliederstruktur aufweisen, da der Anteil der nicht selbständig tätigen Mitglieder weitaus höher ist, als in den anderen Kammern. Bedeutung erlangt dies insbesondere bei der von den Kammern auszuübenden Berufsaufsicht. Bei den nicht selbständig Tätigen wird diese hauptsächlich vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn wahrgenommen, wodurch eine wesentliche Aufgabe der Kammern für eine große Mitgliederzahl weitgehend bedeutungslos wird.[56]
4.1. Zwingend geboten ist jedenfalls eine Differenzierung zwischen praktizierenden und nicht praktizierenden Psychotherapeuten. Ausschließlich theoretisch tätige Mitglieder der Kammer dürfen deshalb nicht in gleicher Weise zu Beiträgen herangezogen werden wie behandelnde Psychotherapeuten.[57] Betroffen sind damit insbesondere die ausschließlich in Forschung und Lehre, administrativ oder organisatorisch Tätigen. Allerdings dürfte hier ein relativ geringer Abschlag ausreichen, da auch diesen Mitgliedern wesentliche Leistungen der Kammer wie beispielsweise die berufliche Fort- und Weiterbildung, die Förderung und Erhaltung des Berufsstandes usw. zugute kommen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch wer aktuell nicht psychotherapeutisch im Sinne des § 1 Abs. 3 PsychThG<//abbr> tätig ist, diese Tätigkeit aufgrund seiner fortbestehenden Approbation jederzeit (wieder) aufnehmen kann. Insofern profitiert er gegenwärtig jedenfalls potenziell auch von den stärker auf praktizierende Mitglieder ausgerichteten Aufgaben der Kammer, wie etwa der Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten etc.
4.2. Nicht ebenso eindeutig zu beantworten ist die Frage, ob innerhalb der psychotherapeutisch tätigen Kammermitglieder zwischen Freiberuflern, Angestellten oder Beamten zu differenzieren ist.[58] Zwar ist zuzugeben, dass diese jeweils unterschiedliche Vorteile aus der Kammermitgliedschaft ziehen. Ob diese sich jedoch - wie dies die Verwaltungsgerichte Schleswig-Holstein und Bremen meinen - so offensichtlich voneinander unterscheiden, dass eine Differenzierung verfassungsrechtlich geboten wäre, entzieht sich einer pauschalen Beurteilung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die sich aus der Kammermitgliedschaft ergebenden Vorteile kaum individuell bezifferbar sind und es dessen nach der Rechtsprechung auch gar nicht bedarf. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs Berlin "ist zu berücksichtigen, dass ein Großteil der Aufgaben der Kammer darin besteht, als Interessenvertretung die Gesamtbelange ihrer Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit und dem Staat zu wahren. Der sich aus dieser Aufgabe ergebende Vorteil muss sich nicht zwangsläufig bei jedem Mitglied in einem wirtschaftlichen Vorteil niederschlagen. Der potenzielle Nutzen aus dieser Aufgabe kommt allen Mitgliedern zugute [...]".[59] Legt man dieses Verständnis von Vorteilen zu Grunde, lässt sich ohne weiteres auch vertreten, dass eine Differenzierung nicht notwendig ist.[60]
Jedenfalls hat die sonstige bisherige Rechtsprechung die beitragsrechtliche Gleichbehandlung von praktisch Tätigen ohne Rücksicht auf die Form ihrer Berufsausübung nicht beanstandet. Dabei ist zu bedenken, dass die Gerichte - wie oben festgestellt - die Beitragsordnungen nur im Hinblick darauf prüfen können, ob die Kammern die äußersten Grenzen ihres Gestaltungsbereichs eingehalten haben, nicht aber, ob sie dabei die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung gefunden haben. Insofern bleibt abzuwarten, ob die beiden erwähnten Urteile Bestand haben werden. Über die Erfolgsaussichten entsprechender Klagen kann daher nur spekuliert werden; allerdings spricht einiges dafür, dass die ständige Rechtsprechung zu den anderen Heilberufen auf die Psychotherapeuten übertragen werden wird.
Selbstverständlich ist eine Differenzierung gleichwohl zulässig und wird von vielen Beitragsordnungen auch durchgeführt. Ob diese auch (gerichtlich) erzwungen werden kann, ist dagegen ungewiss.
4.3. Unabhängig davon begegnet eine einkommensabhängige Veranlagung innerhalb von verschiedenen Beitragsgruppen keinen durchgreifenden Bedenken. Die Annahme, höhere Einnahmen sprächen im Allgemeinen auch für größeren Nutzen, gilt hier gleichermaßen wie bei den Ärzten und Apothekern.
IV. Verzicht auf die Mitgliedschaft/Doppelmitgliedschaft
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen (Approbation und Berufsausübung bzw. alternativ Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Kammergebiet) vor, so ist unvermeidbare Folge die Pflichtmitgliedschaft in einer Psychotherapeutenkammer. Ein "Verzicht" auf die Pflichtmitgliedschaft ist - abgesehen von der Rückgabe der Approbation - nur in den jeweils von den Kammer- und Heilberufegesetzen ausdrücklich geregelten Fällen möglich. Allerdings sehen längst nicht alle Gesetze derartige Tatbestände vor.
Ein erhebliches Problem ergibt sich in diesem Zusammenhang, wenn jemand in verschiedenen Bundesländern die Voraussetzungen für die Kammermitgliedschaft erfüllt. Dieser Fall kann dadurch eintreten, dass er seinen Beruf in mehr als einem Land ausübt (eine Teilzeittätigkeit genügt jeweils, siehe oben II.6.), oder dass er in dem einem Land seinen Wohnsitz hat und aufgrund dessen Mitglied der örtlichen Kammer ist[61], er seinen Beruf aber in einem anderen Land ausübt und daher auch dem dortigen Kammerzwang unterfällt. Manche Landesrechte sehen für derartige Fälle Befreiungsmöglichkeiten in einer der betroffenen Kammern vor. Wo diese aber fehlen, bleibt es grundsätzlich bei der mehrfachen Mitgliedschaft. Hier kann allenfalls eine Beitragsermäßigung in Betracht kommen, sofern diese Möglichkeit in der jeweiligen Beitragsordnung eröffnet ist.[62] Ist auch diese nicht gegeben, so ist der Betroffene Mitglied mehrerer Kammern und dementsprechend mehrfach beitragspflichtig. Inwieweit dies einer gerichtlichen Überprüfung standhält, kann nur vermutet werden. Die Rechtsprechung hat bisher eine Doppelmitgliedschaft grundsätzlich nicht beanstandet. Insoweit es dabei um die mehrfache Mitgliedschaft in jeweils unterschiedlichen Fachkammern, etwa zugleich Apotheker- und Industrie- und Handelskammer, ging, wurde maßgeblich auf die daraus folgenden unterschiedlichen Aufgabenstellungen der Kammern abgestellt.[63] Aber auch Mehrfachmitgliedschaften in jeweils gleichen Fachkammern werden als zulässig betrachtet. Dies rechtfertige sich aus der Möglichkeit von Grundbetreuung durch mehrere Kammern einerseits und der Teilnahme und Einflussnahme in mehreren Vollversammlungen andererseits. Dabei sei unerheblich, ob der Betroffene auch tatsächlich ein Interesse an mehrfacher Betreuung oder Mitarbeit in mehreren Vollversammlungen habe.[64]
Angesichts dieser Rechtsprechung steht zu vermuten, dass eine Mehrfachmitgliedschaft in verschiedenen Psychotherapeutenkammern jedenfalls im Grundsatz nicht beanstandet werden würde. Insofern wäre es wünschenswert, dass in allen Kammer- und Heilberufegesetzen zukünftig derartige Konstellationen angemessen geregelt würden.
V. Zusammenfassung
1. Die Gerichte haben übereinstimmend eine sehr weite Auslegung des Begriffes der Berufsausübung im Sinne der Kammer- und Heilberufegesetze, wie dies bisher bereits herrschende Meinung für die Ärzte und Apotheker ist, auf die Psychotherapeuten übertragen. Mitglieder der Psychotherapeutenkammer sind danach auch die nicht praktisch tätigen Approbierten, solange sie nur psychotherapeutische Fachkenntnisse bei ihrer Tätigkeit zumindest mitverwenden. Dagegen gerichtlich vorzugehen, scheint angesichts der einheitlichen Rechtsprechung ohne Erfolgsaussicht.
2. Die Gerichte haben aber zugleich klargestellt, dass jedenfalls die nicht praktisch tätigen Kammermitglieder nicht in gleichem Umfang zu Beiträgen herangezogen werden dürfen, wie die praktizierenden. Ihr Vorteil aus der Kammermitgliedschaft sei im Vergleich zu letzteren wesentlich geringer, was beitragsrechtlich zwingend zu berücksichtigen sei. Ein Abschlag von 20 Prozent sei jedoch ausreichend.
3. Uneinheitlich ist die Rechtsprechung dagegen hinsichtlich der beitragsrechtlichen Behandlung von Selbständigen einerseits und Angestellten bzw. Beamten andererseits innerhalb der praktisch Tätigen. Die Verwaltungsgerichte Bremen und Schleswig-Holstein sehen auch zwischen diesen Gruppen so wesentliche Unterschiede, dass eine Differenzierung notwendig sei. Die Verwaltungsgerichte Koblenz und Arnsberg dagegen haben eine einheitliche Beitragsbemessung nicht beanstandet. Insofern bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung diesbezüglich entwickelt.
Anschrift des Autors:
Jan Eichelberger
Rüdersdorfer Str. 45, 10243 Berlin
E-Mail: jan.eichelberger@gmx.de
[1] Der Autor war Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Jena (Lehrstuhl Prof. Dr. Dr. G. Jerouschek M.A.) und ist derzeit Rechtsreferendar am Kammergericht.
[2] BVerfG, NVwZ 2002, 335, 336 (Industrie- und Handelskammer); BVerfG, DVBl. 2002, 835 (Zahnärztekammer Brandenburg); BVerfGE 10, 89, 102 (Wasserverband); BVerfGE 38, 281, 298f. (Arbeitnehmerkammer).
[3] BVerfG, NVwZ 2002, 335, 336 (Industrie- und Handelskammer); BVerfG, DVBl. 2002, 835 (Zahnärztekammer Brandenburg).
[4] BVerfGE 38, 281, 299 (Arbeitnehmerkammern).
[5] BVerwGE 106, 64, 83 (Emschergenossenschaft).
[6] BVerfGE 33, 125, 157 (Facharztbeschluss); BVerfGE, 10, 89, 102ff. (Wasserverband); BVerfGE 10, 354, 363 (Bayerische Ärzteversorgung); BVerfGE 15, 235, 240 (Industrie- und Handelskammer); BVerfGE 38, 281ff. (Arbeitnehmerkammern).
[7] VG Arnsberg, Urt. v. 9.8.2002 - 13 K 1505/02, S. 7.
[8] Schleswig-Holsteinisches VG, Urt. v. 10.8.2004 - 2 A 176/03, S. 10.
[9] Teilweise genügt für die Mitgliedschaft alternativ auch der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Kammergebiet.
[10] BVerwGE 39, 100, 101; BVerwG, NJW 1997, 814, 815 (Landesapothekerkammer Hessen).
[11] Näher Stellpflug, MedR 2005, 71f.
[12] VG Gießen, MedR 2002, 523, 524; OVG Lüneburg, Nds.VBl. 1995, 20-21; s. auch BVerwG, NJW 1990, 2335; ausf. zur historischen Entwicklung des weiten Begriffes der "ärztlichen Tätigkeit" OVG Lüneburg, DVBl. 1960, 365ff.
[13] BVerwGE 39, 100ff. (Medizinalbeamter beim Gesundheitsamt); HessVGH, ESVGH 22, 189ff. (Universitätsprofessor für Physiologie); OVG Lüneburg, Nds-Bl. 1960, 139 (Lehrstuhlinhaber für Pharmakologie); BVerwG, VerwRspr 23, 786 (Sanitätsoffizier der Bundeswehr); VGH Bad.-Württ., DMV 1979, 998 (ärztlicher Hochschullehrer der biologischen Chemie und Ernährungswissenschaften); OVG Lüneburg, MedR 1989, 104ff. (Lehrstuhlinhaber für Physiologie und Anatomie).
[14] VG Braunschweig, MedR 1995, 283.
[15] OVG Lüneburg, OVGE 44, 394ff. (ärztlicher Professor für Biochemie); VGH Bad.-Württ., DMV 1979, 998 (ärztlicher Hochschullehrer der biologischen Chemie und Ernährungswissenschaften); enger OVG Koblenz, NJW 1964, 466, 467.
[16] BVerwGE 39, 100, 103 (Medizinalbeamter beim Gesundheitsamt).
[17] VG Braunschweig, MedR 1995, 283.
[18] OVG Lüneburg, Nds.VBl. 1995, 20; VG Braunschweig, MedR 1995, 283, 284.
[19] Vgl. etwa HessVGH, MedR 1993, 269ff., bestätigt von BVerwG, NJW 1997, 814ff.
[20] Vgl. nur Jerouschek, Kommentar zum PsychThG<//abbr>, 2004, § 1 Rn. 4.
[21] Ebenso (für die Beitragsbemessung) VG Bremen, Urt. v. 25.3.2004 - 2 K 1399/02, S. 8, 11.
[22] VG Arnsberg, Urt. v. 9.8.2002 - 13 K 1505/02, S. 7; Schleswig-Holsteinisches VG, Urt. v. 10.8.2004 - 2 A 176/03, S. 11.
[23] VG Köln, Urt. v. 27.10.2004 - 9 K 7004/01, S. 6; VG Kassel, Urt. v. 26.7.2004 - 5 E 1194/04 (zit. nach Stellpflug, MedR 2005, 71, 73).
[24] Schleswig-Holsteinisches VG, Urt. v. 10.8.2004 - 2 A 176/03, S. 11; VG Kassel, Urt. v. 26.7.2004 - 5 E 1194/04 (zit. nach Stellpflug, MedR 2005, 71, 73).
[25] VG Arnsberg, Urt. v. 9.8.2002 - 13 K 1505/02, S. 7; Schleswig-Holsteinisches VG, Urt. v. 10.8.2004 - 2 A 176/03, S. 11.
[26] Schleswig-Holsteinisches VG, Urt. v. 10.8.2004 - 2 A 176/03, S. 11.
[27] Vgl. OVG Koblenz, NJW 1964, 466, 467 (für einen Arzt).
[28] VG Köln, Urt. v. 27.10.2004 - 9 K 7004/01, S. 8.
[29] Ebenso Stellpflug, MedR 2005, 71, 74.
[30] VG Köln, Urt. v. 27.10.2004 - 9 K 7004/01, S. 6.
[31] OVG Rheinland-Pfalz, NJW 1977, 2129.
[32] VG Köln, Urt. v. 27.10.2004 - 9 K 7004/01.
[33] VG Arnsberg, Urt. v. 9.8.2002 - 13 K 1505/02.
[34] BVerfG, NVwZ 2002, 335, 337.
[35] BVerfGE 12, 319, 325; VGH Bad.-Württ., MedR 1999, 189, 191.
[36] BVerwG, Buchholz 418.0 Ärzte Nr. 23; BVerwG, NJW 1990, 786, 787; BVerfGE 31, 119, 130; VerfGH Berlin, MedR 2004, 49, 50.
[37] BVerwGE 92, 24, 26 (Ärztekammer); BVerwGE 39, 100, 107.
[38] BVerwG, Buchholz 418.0 Ärzte Nr. 23; BVerwG, GewArch 1992, 28, 29.
[39] BVerfGE 20, 257, 270; BVerwGE 12, 162, 166; VGH Bad.-Württ., MedR 1999, 189, 190.
[40] BVerwG, Buchholz 418.0 Ärzte Nr. 23; BVerwG, GewArch 1992, 28.
[41] BVerwGE 92, 24, 26; BVerwG, GewArch 1992, 28, 29 m.w.N.
[42] BVerwG, Buchholz 418.0 Ärzte Nr. 23.
[43] BVerwGE 25, 147, 198; BVerwGE 92, 24, 26; BVerwGE 39, 100, 107; VerfGH Berlin, MedR 2004, 49, 51.
[44] BVerfGE 97, 332, 345.
[45] OVG Koblenz, NJW 1977, 2129, 2130; Stellpflug, in: Behnsen u.a. (Hrsg.), Management-Handbuch für die psychotherapeutische Praxis, Stand: 19. Lief. 2004, 1170 Rn. 99.
[46] BVerwG, DVBl. 1993, 725, 726; BVerwGE 92, 24, 26; VGH Kassel, DÄV 1987, 549.
[47] BVerwGE 92, 24, 28 (Ärztekammer); BVerwG, Buchholz 451.45 HwO § 113 Nr. 2; VGH Bad.-Württ., MedR 1999, 189, 190.
[48] VG Koblenz, Urt. v. 4.10.2004 - 3 K 4397/03.KO, S. 8.
[49] VG Koblenz, Urt. v. 4.10.2004 - 3 K 4397/03.KO, S. 9.
[50] Schleswig-Holsteinisches VG, Urt. v. 10.8.2004 - 2 A 176/03, S. 13f.
[51] VG Bremen, Urt. v. 25.3.2004 - 2 K 1399/02, S. 9.
[52] VG Bremen, Urt. v. 25.3.2004 - 2 K 1399/02, S. 8.
[53] BVerwGE 92, 24, 28; OVG Lüneburg, MedR 2002, 477, 478f.; VG Braunschweig, MedR 1995, 283.
[54] VerfGH Berlin, MedR 2004, 49, 50; VG Gießen, MedR 2002, 523ff; OVG Lüneburg, MedR 2002, 477ff.; BVerwGE 92, 24, 28f.
[55] BVerwGE 92, 24, 27; OVG Lüneburg, OVGE 44, 394, 399; OVG Lüneburg, MedR 2002, 477, 478; VGH Bad.-Württ., MedR 1999, 189, 190.
[56] Vgl. VG Bremen, Urt. v. 25.3.2004 - 2 K 1399/02, S. 11 m.w.N.
[57] VG Bremen, Urt. v. 25.3.2004 - 2 K 1399/02, S. 8.
[58] Dafür: VG Bremen, Urt. v. 25.3.2004 - 2 K 1399/02, S. 9; ähnlich Schleswig-Holsteinisches VG, Urt. v. 10.8.2004 - 2 A 176/03, S. 13; dagegen: VG Koblenz, Urt. v. 4.10.2004 - 3 K 4397/03.KO, S. 8; Stellpflug, in: Behnsen u.a. (Hrsg.), Management-Handbuch für die psychotherapeutische Praxis, Stand: 19. Lief. 2004, 1170 Rn. 78; ausdrücklich offenlassend: VG Arnsberg, Urt. v. 9.8.2002 - 13 K 1505/02, S. 9.
[59] VerfGH Berlin, MedR 2004, 49, 50.
[60] So ausdrücklich das VG Koblenz, Urt. v. 4.10.2004 - 3 K 4397/03.KO, S. 8.
[61] Möglich in Bayern, Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg und Saarland, ferner Niedersachsen und Schleswig-Holstein.
[62] So beispielsweise in Niedersachsen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 der Beitragsordnung).
[63] VGH Bad.-Württ., MedR 2002, 313ff. (Apothekerkammer/IHK).
[64] OVG Rheinland-Pfalz, GewArch 1994, 415f. (IHK); Schleswig-Holsteinisches VG, BauR 2004, 1052 (Architektenkammer).