Für die ambulante psychotherapeutische Versorgung stehen ab 01.04.2017 wichtige Veränderungen an, die deutliche Auswirkungen auf die tägliche Arbeit der niedergelassenen PsychotherapeutInnen haben und mit einer Vielzahl ganz neuer Verpflichtungen einhergehen. Der DGVT-Berufsverband informiert über die neuen Regelungen.
Vom 13. bis 27. März 2017 finden die Wahlen zur Vertreterversammlung der Psychotherapeutenkammer in Bayern statt. Wir kandidieren im PP-Bereich als Liste "Kammervielfalt - Vereinte PsychotherapeutInnen" (PP-Liste 2) und im KJP-Bereich als "Kammervielfalt - Vereinte KJP" (KJP- Liste 3).
Der Gemeinsame Bundesausschuss weist in einer Pressemeldung vom 16.2.2017 darauf hin, dass die Neufassung der Psychotherapie-Richtlinie nun im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Sie ist damit "in Kraft" getreten und findet ab dem 1.4.2017 Anwendung. Bis dahin ist die Psychotherapie-Richtlinie in der bisherigen Fassung vom 15.10.2015 (in Kraft getreten am 06.01.2016) anzuwenden.
Hier ist der Link zur neuen Fassung der Psychotherapie-Richtlinie:
Auch Psychologische PsychotherapeutInnen und Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen erhalten nun einen Zuschlag für Sprechstunden am Samstag. Der EBM wurde aufgrund eines entsprechenden Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) rückwirkend zum 1. April 2005 durch einen Beschluss des Bewertungsausschusses geändert.
Psychologische PsychotherapeutInnen und Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen können die Gebührenordnungsposition (GOP) 01102 EBM somit in Ansatz bringen, wenn sie an Samstagen zwischen 7 und 14 Uhr PatientInnen behandeln. Bisher war das nicht möglich, d.h. sie konnten nur ihre Behandlungsleistungen abrechnen. Der mit 101 Punkten bewertete Samstagszuschlag (10,54 Euro), den ÄrztInnen schon bislang abrechnen dürfen, stand ihnen nicht zu. Das BSG sah einen Verstoß gegen …
Die Änderungen der Bedarfsplanungs-Richt-linie, insb. zur Jobsharing-Obergrenze, sind am 15.09.2016 in Kraft getreten: www.g-ba.de/informationen/richtlinien/4/.
Die Neu-Regelungen betreffen insbesondere Jobsharing-Praxen unterhalb des Fachgruppendurchschnitts. Diese dürfen ihren Umsatz künftig bis zum Fachgruppendurchschnitt steigern, jeweils zuzüglich weitere 25 %. Die Regelungen gelten nicht nur für Jobsharer, sondern auch für Praxen mit Angestellten unter Leistungsbeschränkung.
Für Praxen, die über dem Fachgruppendurchschnitt liegen, gilt die Steigerungsmöglichkeit nicht. Sie können sich - wie schon bisher - nur auf den Leistungsbedarf der vorangegangenen vier Quartale beziehen, die Steigerungsmöglichkeit von 25 % des Fachgruppendurchschnitts erhalten sie nicht.
(kb). Die Änderungen der Reha-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), die bereits zum 1.4.2016 in Kraft getreten sind, betreffen noch nicht die Einbeziehung von PP/KJP in das Reha-Verordnungsverfahren der Reha-Richtlinie. Es geht darin zunächst nur um eine Vereinfachung und Aktualisierung von Reha-Leistungen zu Lasten der Krankenkassen.
Möglicherweise nehmen Krankenkassen aber schon jetzt eine Reha-Verordnung eines PP/KJP an, so lauten jedenfalls Erfahrungsberichte einiger Mitglieder. Vom Wortlaut her lässt das die Reha-Richtlinie allerdings (noch) nicht zu. Die Verordnungsbefugnis für PP/KJP ist immerhin in einem aktuellen Beschlussentwurf des G-BA vom September 2016 vorgesehen, der derzeit noch nicht in Kraft ist.
Die anvisierte Möglichkeit der Reha-Verordnung durch eine …
Nach unseren Protesten gegenüber ver.di, was die neue Eingruppierung von Psychologischen PsychotherapeutInnen/Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen in die Entgeltgruppe 14 im TVöD angeht, haben wir intensive Gespräche geführt. Infolgedessen wurde uns zugesagt, die Zusammenarbeit in Zukunft noch zu verbessern.
Die erste Gelegenheit hierzu bot sich bei der redaktionellen Bearbeitung der neuen Entgeltordnung zum TVöD: Die Formulierung, mit der die Festlegung auf Entgeltgruppe 14 für "uns" beschrieben wurde, war mit bloßem Auge betrachtet unklar, wenn nicht sogar missverständlich, jedenfalls offenbar mit heißer Nadel gestrickt:
„Entgeltgruppe 14 Psychologische PsychotherapeutInnen sowie Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht …